Vorratsdatenspeicherung und Bundesverfassungsgericht
Rechtsanwalt News | 2. März 2010 — Das Bundesverfassungsgericht hat über die Verfassungsmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung entschieden. (Urteil vom 2. März 2…
Die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung ist verfassungswidrig mit der Folge, dass alle bisher nach den betroffenen Gesetzen gespeicherten Daten zu löschen sind. Kurz gefasst ist das der Tenor des Urteils, das das Bundesverfassungsgericht am 02.03.2010 gesprochen hat. Die sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsdaten durch private Diensteanbieter ist aufgrund der bestehenden Regelungen mit dem Grundrecht aus Art. 10 Grundgesetz nicht zu vereinbaren. Der Artikel 10 des Grundgesetzes schützt unter anderem das Fernmeldegeheimnis, das in dem entschiedenen Fall wesentlich betroffen ist. Das bedeutet aber nicht, dass die Nutzung der bisher gespeicherten Daten grundsätzlich unzulässig wäre, wobei das Gericht insbesondere die Daten zur Erteilung von Auskünften durch die Telekommunikationsanbieter über die Inhaber von IP-Adressen im Rahmen von Straftaten nicht ausschließt. Der Weg ist bzw. das bisherige Gesetz ist nur dazu verfassungsrechtlich ungeeignet, um es unjuristisch auszudrücken. Damit sind auch Urheberrechtsverletzung umfasst, deren Strafbarkeit aus §§ 106 ff. UrhG nicht jedem bewusst ist. Zugleich stellt das Bundesverfassungsgericht erhebliche Anforderung an die Datensicherheit bei der Speicherung der betroffenen Daten und führt in der oben verlinkten Pressemitteilung speziell zu den IP-Adressen aus: „Anforderungen an die mittelbare Nutzung der Daten zur Identifizierung von IP-Adressen: Weniger strenge verfassungsrechtliche Maßgaben gelten für eine nur mittelbare Verwendung der vorsorglich gespeicherten Daten in Form von behördlichen Auskunftsansprüchen gegenüber den Diensteanbietern hinsichtlich der Anschlussinhaber bestimmter, bereits bekannter IP Adressen. Von Bedeutung ist hierfür zum einen, dass dabei die Behörden selbst keine Kenntnis der vorsorglich zu speichernden Daten erhalten. Die Behörden rufen im Rahmen solcher Auskunftsansprüche nicht die vorsorglich anlasslos gespeicherten Daten selbst ab, sondern erhalten lediglich personenbezogene Auskünfte über den Inhaber eines bestimmten Anschlusses, der von den Diensteanbietern unter Rückgriff auf diese Daten ermittelt wurde. Systematische Ausforschungen über einen längeren Zeitraum oder die Erstellung von Persönlichkeits und Bewegungsprofilen lassen sich allein auf Grundlage solcher Auskünfte nicht verwirklichen. Maßgeblich ist zum anderen, dass für solche Auskünfte nur ein von vornherein feststehender kleiner Ausschnitt der Daten verwendet wird, deren Speicherung für sich genommen geringeres Eingriffsgewicht hat und damit unter deutlich geringeren Voraussetzungen angeordnet werden könnte. Allerdings hat auch die Begründung von behördlichen Auskunftsansprüchen zur Identifizierung von IP Adressen erhebliches Gewicht. Mit ihr wirkt der Gesetzgeber auf die Kommunikationsbedingungen im Intern…
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. März 2010 auf http://www.ra-quandel.de/Blog/Blog.html.
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