Vorratsdatenspeicherung verfassungsgemäß

Für moderate Juristen ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung keine Überraschung: die VDS an sich ist mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn auch nur unter strengen Vorgaben. Zwar hat das BVerfG die §§ 113a, 113b TKG, 100g StPO in ihrer derzeit gültigen Fassung für nichtig erklärt, dennoch kann und darf der Staat die Mitprotokollierung der Verbindungsdaten veranlassen.

Das BVerfG zieht enge Grenzen für die vorsorgliche Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung und hält diese nur dann mit Art. 10 Abs. 1 GG vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Praktischerweise zählt das Gericht diese Anforderungen auch noch sehr konkret auf:

Datensicherheit Angesichts des Umfangs und der Aussagekraft der Vorratsdatenspeicherung ist die Datensicherheit für die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Vorschriften von großer Bedeutung. Erforderlich sind gesetzliche Regelungen, die ein besonders hohes Maß an Sicherheit jedenfalls dem Grunde nach normenklar und verbindlich vorgeben. Datenverwendung Für die Strafverfolgung darf der Abruf der Daten nur bei begründeten Verdacht einer auch im Einzelfall schwerwiegenden Straftat stattfinden. Welche Straftatbestände hiervon umfasst sein sollen, hat der Gesetzgeber abschließend mit der Verpflichtung zur Datenspeicherung festzulegen. Für die Gefahrenabwehr gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ein Abruf der vorsorglich gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten darf nur bei Vorliegen einer durch bestimmte Tatsachen hinreichend belegten, konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr zugelassen werden. Transparenz der Datenübermittlung Der Gesetzgeber muss die diffuse Bedrohlichkeit der VDS durch wirksame Transparenzregeln abfangen. Dazu muss die Offenheit der Erhebung und Nutzung von personenbezogenen Daten gewährleistet werden. Eine Verwendung der Daten ohne Wissen des Betroffenen ist verfassungsrechtlich nur dann zulässig, wenn andernfalls der Zweck der Untersuchung, dem der Datenabruf dient, vereitelt wird (Gefahrenabwehr, Nachrichtendienste). Demgegenüber kommt im Rahmen der Strafverfolgung auch eine offene Erhebung und Nutzung der Daten in Betracht. Eine heimliche Verwendung der Daten darf hier nur vorgesehen werden, wenn sie im Einzelfall erforderlich und richterlich angeordnet ist. Allgemein muss derjenige, auf die sich eine Datenabfrage unmittelbar bezogen hat, wenigstens im Nachhinein über die Datenabfrage in Kenntnis gesetzt werden. Rechtsschutz Eine Übermittlung und Nutzung der gespeicherten Daten ist grundsätzlich unter Richtervorbehalt zu stellen. Sofern ein Betroffener vor Durchführung der Maßnahme keine Gelegenheit hatte, sich vor den Gerichten gegen die Verwendung seiner Telekommunikationsve… » Vollständiger Artikel
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Themen: Stpo , Bverfg , Vorratsdatenspeicherung , Juristen , Grenzen , Enge
Rechtsgebiet: Verfahrensrecht

Erschienen 2. März 2010 auf http://herrschendemeinung.de/.

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