Vorratsdatenspeicherung teilweise verfassungswidrig

Das BVerfG gab dem Eilantrag in Sachen “Vorratsdatenspeicherung” per Beschluss teilweise statt.

Gegenstand der von acht Bürgern erhobenen Verfassungsbeschwerde sind die neu geschaffenen §§ 113a, 113b TKG. § 113a TKG regelt die Speicherungspflicht für Daten. § 113b TKG regelt die Verwendung der gespeicherten Daten.

Der Antrag der Beschwerdeführer, §§ 113a, 113b TKG im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Kraft zu setzen, hatte teilweise Erfolg. Das BVerfG ließ die Anwendung von § 113b TKG, soweit er die Verwendung der gespeicherten Daten zum Zweck der Strafverfolgung regelt, bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur modifiziert zu. Aufgrund eines Abrufersuchens einer Strafverfolgungsbehörde habe der Anbieter von Telekommunikationsdiensten die verlangten Daten zwar zu erheben und zu speichern. Sie seien jedoch nur dann an die Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat i.S.d. § 100a Abs. 2 StPO sei, die auch im Einzelfall schwer wiege, der Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet sei und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre (§ 100a Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen sei von einer Übermittlung der Date…

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Themen: Datenschutz
Rechtsgebiet: Datenschutzrecht

Erschienen 20. März 2008 auf http://www.ra-haensch.de/php/wordpress.

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