Vorratsdatenspeicherung nichtig – was bedeutet das jetzt ?
firstlex-blog | 2. März 2010 — Konsequenzen für die private Nutzung von Telefon, Internet und Mail im Betrieb Das BVerfG hat dem Parlament mal wieder eine f…
Konsequenzen für die private Nutzung von Telefon, Internet und Mail im Betrieb
Das BVerfG hat dem Parlament mal wieder eine fünf gegeben.
Sämtliche Regeln zur Vorratsdatenspeicherung sind nun also nichtig und dürfen daher ab sofort nicht mehr angewendet werden.
Das hat sehr unterschiedliche Konsequenzen, denn die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung waren auch bisher schon komplex.
Ein Teilaspekt wurde bisher darin gesehen, dass „normale“ Unternehmen auch als Arbeitgeber zum Provider werden konnten, wenn sie ihren Arbeitnehmern die private Nutzung z.B. von Telefon, Internet und Mail erlaubt haben. Damit hätten sie sich eigentlich komplett den Anforderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) unterwerfen müssen und folglich selbst eine Vorraddatenspeicherung sicherstellen müssen. Und die setzt erheblichen organisatorischen, technischen und finanziellen Aufwand voraus. Ein Grund, aus dem zahlreiche Unternehmen die Privatnutzung dieser Techniken verboten haben. Schließlich stand am Horizont die drohende Gefahr eines Bußgelds in Höhe von bis zu 500.000.– Euro.
Könnten jetzt also die Unternehmen eine private Nutzung wieder erlauben ?
Wohl kaum. Denn einerseits ist zu erwarten (oder zumindest nicht auszuschließen), dass der Gesetzgeber auf kurz oder lang zumindest für diesen Bereich eine neue Gesetzes-Version anbieten wird, in der es beim Aufwand nicht gerade schlanker zugehen wird.
Denn jetzt weiß man ja in Berlin endlich, wie ein Gesetz zu verfassen ist.
Hinzu kommt, dass die Speicherungspflichten der Provider als solche durch das BVerfG als legitim eingestuft wurden. Die Kostenlast sei, so das Gericht, praktisch die Spiegelung der Gewinnerzielungsmöglichkeiten. Damit kann das Gericht aber wohl nur die Provider gemeint haben, an die man auch übli
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