Vorratsdatenspeicherung: Hansenet zur Speicherung vorläufig verpflichtet (VG Köln)

Die dt. Rechtsprechung zur umstrittenen TK-Vorratsdatenspeicherung ist weiter nicht einheitlich: Das VG Köln hat laut Presse am 08.09. einen Antrag des Telekommunikationsunternehmens Hansenet gegen die Verpflichtung zur verdachtsunabhängigen Vorratsdatenspeicherung abgelehnt (Az.: 21 K 1107/09). Beschwerde zum OVG Münster ist möglich.

Die BNetzA hatte Hansenet verpflichtet, die technischen Voraussetzungen zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung zu schaffen und dazu innerhalb von sechs Wochen ein Umsetzungskonzept vorzulegen. Hansenet hatte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruch gegn die BNetzA-Verpflichtung beantragt.

Mit Beschluss vom 20.5.09 (AZ 21 L 234/09) hatte das VG Köln die Vollziehung der Verfügung der BNetzA zur Vorratsdatenspeicherung gegen Hansenet vorerst wegen Ermessensfehlern ausgesetzt.

Die Kölner Richter meinen nun, das BVerfG habe zwar über die Verfassungsmäßigkeit dieser Verpflichtung noch nicht entschieden, aber es habe aber über eine einstweilige Anordnung nur einschränkende Regelungen über die Weitergabe der Daten getroffen. Der Kostenaufwands für die Unternehmen alleine rechtfertige nicht die Aussetzung. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung sei vor dem Hintergrund der Gefahrenabwehr und effektiver Strafverfolgung hö…

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Themen: Berlin , Vorratsdatenspeicherung , Mobilcom , VG Wiesbaden , Debitel , Klarmobil
Rechtsgebiet: Telekommunikationsrecht

Erschienen 16. September 2009 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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