Vorratsdatenspeicherung grundgesetzwidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorratsdatenspeicherung soeben für verfassungswidrig erklärt. Zwar hält das Gericht eine Vorratsdatenspeicherung nicht für grundsätzlich unzulässig; die jetzige gesetzliche Regelung genüge jedoch nicht dem Grundrecht auf Telekommunikationsfreiheit.

Anscheinend stellt das Gericht, so die gerade laufende mündliche Begründung, maßgeblich auf die fehlende Sicherheit der gespeicherten Daten ab. Es fordert eine getrennte Speicherung von den laufenden Kommunikationsvorgängen, Verschlüsselung und transparente Kontrolle. Schon bei der mündlichen Verhandlung Ende letzten Jahres war klargeworden, dass das Gericht äußerst verwundert darüber ist, dass es praktisch keine Regeln dafür gibt, wie die enormen Datenmenge bei den Providern gespeichert werden.

Erneut wird betont, dass die Vorratsdatenspeicherung nur bei schweren Straftaten zulässig sein kann. Ebenso wie bei der Onlinedurchsuchung müsse es einen eng begrenzten Katalog schwerer Straftaten geben. Außerdem seien die Daten nur bei Gefahr für Leib und Leben verwendbar. Für eine solche Gefahr bedürfe es konkreter, nachvollziehbarer Anhaltspunkte.

Das Verfassungsgericht fordert für die unmittelbare Nutzung der Daten einen Richtervorbehalt. Es müsse Rechtsschutz gegen die Verwendung der Daten geben.

IP-Adressen könnten unter geringeren Voraussetzungen überprüft und Nutzerdaten herausgegeben werden. Aber auch nur für Straftaten. Für Ordnungswidrigkeiten komme ein Rückgriff auf Vorratsdaten nicht in Betrach…

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Themen: Bundesverfassungsgericht

Erschienen 2. März 2010 auf http://www.lawblog.de.

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