Vorratsdatenspeicherung und Filesharing - Auswirkungen des aktuellen Urteils des Bundesverfassungsgerichts

Kaum war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in Sachen Vorratsdatenspeicherung gesprochen (hier die Pressemitteilung), schon stapeln sich hier die Anfragen von Mandanten, die ich in Filesharing-Fällen vertrete: "Aber dann durfte der Provider doch meine Daten gar nicht rausgeben. Können wir das nicht gegen die Abmahnung verwenden?" Das ist wohl leider eher nicht der Fall, wäre da meine Antwort. Denn die Vorratsdatenspeicherung, der das Bundesverfassungsgericht heute einen (kleinen) Dämpfer erteilt hat, hat mit der Auskunftsverpflichtung der Provider nichts zu tun: Die Provider waren nach den Vorgaben der Vorratsdatenspeicherung, § 113a Absatz 4 Telekommunikationsgesetz (TKG), zwar dazu verpflichtet, beispielsweise IP-Adresse und Nutzungszeitraum 6 Monate lang zu speichern. Nach der Zweckbindung des § 113b TKG ist eine Verwendung dieser Verkehrsdaten zu Gunsten privater Unternehmen - also etwa zur Feststellung von Verstößen gegen das Urheberrecht - jedoch gerade nicht vorgesehen. Die Daten dürfen nur zur Bekämpfung bestimmter schwerer Straftaten übermittelt werden. Das galt auch schon vor dem Urteil des BVerfG (siehe dazu auch den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12.05.2009 - Az. 11 W 21/09. Die Provider greifen vielmehr bei Filesharing-Angelegenheiten auf Daten zurück, die sie für eigene Zwecke auf der Grundlage des § 96 TKG gespeichert haben (z.B. also, um Entgelte abzurechnen, Störungen von Telekommunikationsanlagen zu…

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Themen: Filesharing , Frankfurt , Tkg , Vorratsdatenspeicherung

Erschienen 2. März 2010 auf http://klawtext.blogspot.com/.

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