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Vorratsdatenspeicherung – Abbau der Bürgerrechte

am 26.04.2007 von http://www.ra-maas.de

Wie wir in unserem Artikel „Die Vorratsdatenspeicherung – Bürger unter Generalverdacht?“ vom 2. April 2007 bereits berichtet haben, sind die einzelnen EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, die umstrittene EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung 2006/24/EG bis spätestens zum Jahre 2009 in nationales Recht umzusetzen.
Am 18. April 2007 hat nun das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie beschlossen.

Die Neuregelungen im Bereich des Telekommunikationsrechtes sehen vor, Telekommunikationsunternehmen bereits ab Herbst 2007 zu verpflichten, Daten über die Kommunikation ihrer Kunden verdachtsunabhängig auf Vorrat zu speichern.
Zur verbesserten Strafverfolgung, so die Gesetzesbegründung, soll nachvollziehbar werden, wer mit wem per Telefon, Handy oder E-Mail in Verbindung gestanden hat. Bei Handy-Telefonaten und SMS soll auch der jeweilige Standort des Benutzers festgehalten werden.
Ursprünglich war geplant die Internet-Verbindungsdaten ab März 2009 auf Vorrat zu speichern und so die Benutzung des Internets nachvollziehbar zu machen. Nun wurde bekannt, dass die Bundesregierung die Internetdaten bereits schon ab Januar 2008 gesichert wissen will.
Bislang mussten Verkehrs- und Standortdaten, die im Zuge der Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste erzeugt wurden, gelöscht oder anonymisiert werden, sobald sie zur Übermittlung einer Nachricht nicht mehr benötigt werden. Ausschließlich Daten, die für die Abrechnung erforderlich waren, durften länger gespeichert werden.
Daten, die somit nicht für die Abrechnung erforderlich sind, insbesondere Daten eines Flatrate-Tarifes, wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.10.2006, Az. III ZR 40/06, erst jüngst bekräftigt hat, mussten somit nach bisheriger Gesetzeslage unverzüglich gelöscht werden.
Die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung sieht nun vor, dass die Verbindungsdaten - auch von Anbietern sogenannter Flatrates - für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten bis zu zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der erfolgten Kommunikation von den Telekommunikationsunternehmen gespeichert werden müssen.
Den tatsächlichen Speicherzeitraum können die einzelnen Mitgliedstaaten selbst bestimmen.
Deutschland hat sich für den Mindestzeitraum von sechs Monaten entschieden; trotzdem bedeutet dieses neue Gesetz für die Bürger erhebliche Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und damit in den Kernbereich privater Lebensgestaltung.
Die Vorratsdatenspeicherung soll nicht nur für die Verfolgung von besonders schweren Straftaten, wie etwa bei Straftaten mit terroristischem Hintergrund oder der organisierten Krminialität, sondern auch für die Verfolgung von Straftaten, die mittels Telekommunikation begangen worden sind, genutzt werden dürfen. Diese zusätzliche Regelung dürfte sich als Öffnungsklausel erweisen und ohne weitere Konkretisierung “mißbrauchen” lassen, wie erst die jüngst bekannt gewordenen Rechtsauffassungen zu Online-Durchsuchungen (vgl. unseren gestrigen Artikel) offenbaren. Gerade im heutigen Zeitalter der Telekommunikation und intensiven Handy Nutzung, dürfte diese Eingriffsvoraussetzung eher die Regel, denn die Ausnahme sein.
Was sagt die Politik, insbesondere die verantwortliche Ministerin den Kritikern dieses weiteren Abbaus von Grundrechten?
Bundesjustizministerin Zypries versuchte diese beträchtlichen Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen und erklärte am Beschlusstage:
„Wir bauen damit die Bürgerrechte aus“.
Wie bitte? Laut Zypries bekommen die Bürger durch die neue Regelung mehr Informationsrechte und die Gerichte würden im Bereich der Telekommunikationsüberwachung fachkundiger.
Es war wohl naiv zu denken, dass die Gerichte im Zeitalter des Internets und der Telekommunikation bereits entsprechende Fachkunde besitzen.
Die Stärkung der Bürgerrechte sieht die Bundesjustizministerin unter anderem in der Umsetzung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum “großen Lauschangriff” in seiner Entscheidung vom 27. Juli 2005 zum Schutz des privaten Kernbereichs.
Eine Telekommunikationsüberwachung ist danach unzulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Überwachung allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung erlangt würden. Soweit dies erkennbar ist, hat die Maßnahme zu unterbleiben.
Wenn die Ermittler also wissen, dass solche sehr privaten Daten bei der Überwachung anfallen, darf eine Abhörmaßnahme gar nicht gestartet werden.
Wir verstehen dies so, dass die Ermittler entweder hellseherische Fähigkeiten entwickeln müssen, denn ansonsten ist die Kenntnis der Unrechtmäßigkeit der Überwachungsmaßnahme im Vorhinein faktisch nicht möglich. Oder aber das Verfassungsgericht meinte, dass - bei Zugrundelegung der allgemeinen Lebenserfahrung - es Lebensbereiche gibt, für die dies ohne weiteres anzunehmen bzw. zu unterstellen ist - etwa das Abhören erkennbar privater Gespräche oder die Durchsuchung privaten Wohnraums. Diese Bereiche seien von vornherein für Ermittler tabu.
Immerhin soll der nachträgliche Rechtsschutz der Bürger verbessert werden, indem bei sämtlichen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen Benachrichtigungspflichten eingeführt werden und Betroffenen damit die Möglichkeit gegeben wird, gegen diese heimlichen Maßnahmen im Nachhinein zu klagen.
Dies war vor Umsetzung der EU-Richtlinie nicht so. Betroffene haben zu keiner Zeit von den erfolgten Überwachnungsmaßnahmen gegen sie erfahren.
Doch auch dieser neue Rechtsschutz ermöglicht den Bürgern nur nachträgliche Zur-Wehr-Setzung; der erhebliche Eingriff in den Kernbereich des privaten Lebens ist damit nicht zu verhindern.

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