Vorratsbeweisverwertung
Während das Vorratsdatenspeicherungs-Urteil des vom 02.03.2010 breit rezipiert wurde, haben die ebenfalls mit §§ 100g
StPO, 113a TKG befassten Beschlüsse des OLG Hamm vom 13.04.2010 trotz ihrer Praxisrelevanz deutlich weniger Aufmerksamkeit erlangt.
Die Entscheidungen (Az.: 3 Ws 140/10; 3 Ws 156/10; 3 Ws 166/10) setzen sich mit dem Problem auseinander, welche Folgen aus dem Urteil
des BVerfG für die Verwertung von Daten zu ziehen sind, die schon vor der Hauptsacheentscheidung des BVerfG gespeichert und
übermittelt wurden. Im Ergebnis wird ein Verwertungsverbot verneint.
Nach Auffassung des OLG Hamm steht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts einer Verwertung der aufgrund von §§ 100g StPO, 113a TKG
erhobenen Telekommunikationsdaten nicht entgegen, sofern die Daten vor Erlass der Hauptsacheentscheidung und in Übereinstimmung mit
den Vorgaben der einstweiligen Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts vom 11.03.2008 und 28.10.2008 gewonnen wurden.
Zum Zeitpunkt des Erlasses der vor dem OLG Hamm angegriffenen Beschlüsse (September bis Dezember 2008) hätten die Voraussetzungen für
den Datenabruf jeweils vorgelegen. Bei den übermittelten Daten habe es sich um Verkehrsdaten i.S. des § 100g…
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