Wirkungsvolle Zustellung
Stuttgart Inkasso | 9. Mai 2009 — Häufig kommt der Gerichtsvollzieher erst zum Zuge, wenn es darum geht einen Titel o.ä. zuzustellen. Dabei gibt es bereits vor d…
Die Vorpfändung eines Steuererstattungsanspruchs ist mit der vom Gerichtsvollzieher bewirkten Zustellung des die Vorpfändung enthaltenden Schreibens im Sinne des § 46 Abs. 6 AO “erlassen”. Auf den Zeitpunkt, zu dem das Schreiben dem Gerichtsvollzieher übergeben worden ist, kommt es nicht an.
Gemäß § 46 Abs. 6 AO darf ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht erlassen werden, bevor der zu pfändende Steuererstattungsanspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist nichtig (§ 46 Abs. 6 Satz 2 AO). Entstanden und pfändbar ist der Erstattungsanspruch aus einem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO), wenn der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, § 38 AO. Die Einkommenssteuer ist eine Jahressteuer; Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr (§ 25 Abs. 1 EStG). Entsprechendes gilt für die Kirchensteuer und auch für die Vermögenssteuer, § 20 Vermögenssteuergesetz. Die entsprechenden Steuererstattungsansprüche entstehen dementsprechend mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums. Der Anspruch des Schuldners auf Lohnsteuerjahresausgleich ist folglich mit Ablauf des jeweiligen Jahres entstanden.
Auf Vorpfändungen von Steuererstattungsansprüchen ist § 46 Abs. 6 AO entsprechend anwendbar. Denn die Vorpfändung wirkt wie eine Beschlagnahme der betroffenen Forderung und begründet den Rang des Pfändungspfandrechts, das durch eine Pfändung innerhalb eines Monats seit Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots entsteht. Sie muss daher für ihre Wirksamkeit die gleichen Anforderungen erfüllen wie der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
Es kommt danach darauf an, ob die Vorpfändung im Sinne des § 46 Abs. 6 AO erst nach dem Jahreswechsel “erlassen” worden ist. Mit zutreffenden Erwägungen und in Übereinstimmung mit der Literatur ist dabei auf den Zeitpunkt der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher abzustellen.
Bei gerichtlichen Pfändungsbeschlüssen ist nicht der Zeitpunkt der Zustellung maßgebend, sondern der Zeitpunkt, zu dem der unterschriebene Beschluss aus dem internen Geschäftsgang des Gerichts herausgelangt ist, das Gericht sich also des Beschlusses entäußert hat. Entsprechendes gilt bei behördlichen Pfändungsverfügungen. Einer Vorpfändung geht jedoch keine derartige hoheitliche Maßnahme voraus, so dass insoweit…
» Vollständiger ArtikelErschienen 6. Dezember 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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