Vorlageverlangen von Kunden-Kontoauszügen erst nach vorherigem Auskunftsersuchen zulässig

Vorlageverlangen von Kunden-Kontoauszügen erst nach vorherigem Auskunftsersuchen zulässig

Der BFH hat durch Urteil vom 24.2.2010 (II R 57/08) entschieden, dass ein Finanzamt im Besteuerungsverfahren eines Bankkunden von der Bank im Regelfall erst dann die Vorlage von Kontoauszügen (nach § 97 AO) verlangen darf, wenn die Bank eine zuvor geforderte Auskunft über das Konto (nach § 93 AO) nicht erteilt hat, die Auskunft unzureichend ist oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen.

Im konkreten Fall hatte ein Finanzamt im Besteuerungsverfahren einer Bankkundin zunächst von dieser die Vorlage von Kontoauszügen verlangt, um das Vorhandensein regelmäßiger Abhebungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts überprüfen zu können. Da die Bankkundin die Unterlagen vernichtet hatte, verlangte das Finanzamt die Vorlage der Kontoauszüge von der Bank. Weil eine Entschädigung nur für Auskunftspflichtige vorgesehen ist (§ 107 AO), wandte die Bank aber ein, das Finanzamt müsse zunächst ein Auskunftsersuchen stellen.

Nach § 97 Abs. 2 S. 1 AO soll die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Urkunden in der Regel erst dann verlangt werden, wenn der Vorlagepflichtige eine Auskunft nicht erteilt hat, die Auskunft unzureichend ist oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen.

Dazu stellt der BFH jetzt klar, dass die Norm der Wahru…

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Themen: Rechtsprechung , Bfh , Fachbeiträge , Auskunft , Konto , Vorlage

Erschienen 1. Juni 2010 auf http://www.gabler-steuern.de.

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