Vorlageverlangen von Kunden-Kontoauszügen erst nach vorherigem Auskunftsersuchen zulässig
Vorlageverlangen von Kunden-Kontoauszügen erst nach vorherigem Auskunftsersuchen zulässig
Der BFH hat durch Urteil vom 24.2.2010 (II R 57/08) entschieden, dass ein Finanzamt im Besteuerungsverfahren eines Bankkunden von der
Bank im Regelfall erst dann die von Kontoauszügen
(nach § 97 AO) verlangen darf, wenn die Bank eine zuvor geforderte Auskunft über das (nach § 93 AO) nicht erteilt hat, die unzureichend ist oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen.
Im konkreten Fall hatte ein Finanzamt im Besteuerungsverfahren einer Bankkundin zunächst von dieser die Vorlage von Kontoauszügen
verlangt, um das Vorhandensein regelmäßiger Abhebungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts überprüfen zu können. Da die Bankkundin
die Unterlagen vernichtet hatte, verlangte das Finanzamt die Vorlage der Kontoauszüge von der Bank. Weil eine Entschädigung nur für
Auskunftspflichtige vorgesehen ist (§ 107 AO), wandte die Bank aber ein, das Finanzamt müsse zunächst ein Auskunftsersuchen stellen.
Nach § 97 Abs. 2 S. 1 AO soll die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Urkunden in der Regel erst dann
verlangt werden, wenn der Vorlagepflichtige eine Auskunft nicht erteilt hat, die Auskunft unzureichend ist oder Bedenken gegen ihre
Richtigkeit bestehen.
Dazu stellt der BFH jetzt klar, dass die Norm der Wahru…
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