Vorlagepflicht von Mandantenunterlagen in der Betriebsprüfung
Rechtsanwälte, und Notare dürfen
im Rahmen einer sie persönlich betreffenden Außenprüfung die Vorlage von mandantenbezogenen Unterlagen nicht aufgrund seiner
gesetzlichen Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verweigern, wenn das Finanzamt die Unterlagen lediglich in neutralisierter
Form verlangt. Eine Außenprüfung ist auch bei Personen zulässig, die kraft Gesetzes Berufsgeheimnisse wahren müssen; ein und Steuerberater muss deshalb grundsätzlich bei
der Ermittlung der steuerrelevanten Sachverhalte mitwirken.
Lässt sich der Regelungsgehalt eines Verlangens zur Vorlage von Unterlagen auch nicht durch Auslegung unter Berücksichtigung der dem
Adressaten bekannten Umstände hinreichend klar ermitteln, ist das Verlangen rechtswidrig und nicht nach §§ 328 ff. AO vollstreckbar.
Ein Vorlageverlangen ist in der Regel übermäßig und damit rechtswidrig, wenn es sich auf Unterlagen richtet, deren Existenz beim
Steuerpflichtigen ihrer Art nach nicht erwartet werden kann.
Vorlageverweigerungsrechte aus § 104 Abs. 1 AO bestehen auch in der beim Berufsgeheimnisträger (Rechtsanwalt, Steuerberater usw.)
selbst stattfindenden Außenprüfung, jedoch kann das FA grundsätzlich die Vorlage der zur Prüfung erforderlich erscheinenden
Unterlagen in neutralisierter Form verlangen.
Im konkreten, vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Fall hatte die Klage zwar aus anderen Gründen teilweise Erfolg: aus der Reihe
verschiedener Vorlageverlangen des Finanzamts war ein Teil wegen Unbestimmtheit rechtswidrig, ein anderer Teil, weil das Finanzamt
Unterlagen verlangte, zu deren Erstellung der Kläger gesetzlich nicht verpflichtet und deren Existenz bei ihm auch nicht zu erwarten
war.
Dabei entschied der Bundesfinanzhof auch nicht unmittelbar über die Vorlageanordnungen, sondern über die zu ihrer Durchsetzung gegen
den Kläger verhängten Zwangsgelder. Die Vorlage der Mandantenunterlagen hatte sich zu diesem Zeitpunkt bereits auf andere Weise
erledigt: Nachdem der Kläger die Vorlage verweigert hatte, leitete das Finanzamt ein Steuerstrafverfahren gegen ihn ein und
beschlagnahmte die Unterlagen im Rahmen dieses Strafverfahrens.
Hingegen konnte sich der Kläger nicht auf Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte nach §§ 103, 104 AO berufen. Solche
Verweigerungsrechte bestehen nicht, soweit die vom Finanzamt verlangten Unterlagen, insbesondere Eingangsrechnungen,
Ausgangsrechnungen und Kontobelege, keine mandantenbezogenen Daten enthalten oder die Namen der Mandanten – etwa durch Vertretung in
Verfahren gegenüber den jeweiligen Finanzämtern – bereits offenbart worden sind.
Im Übrigen bestehen die gesetzlichen Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte zwar grundsätzlich auch in der bei einem Rechtsanwalt
und Steuerberater stattfindenden Außenprüfung. Das Finanzamt darf jedoch mandantenbezogene Unterlagen in neutralisierter Fo…
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