Vorlagebeschluss des BGH zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet

Der Vorlagebeschluss vom 10.11.2009 (Az.: VI ZR 217/08) des BGH zur Internationalen Zuständigkeit und zum anzuwendenden Recht bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Veröffentlichungen im Internet, ist nunmehr im Volltext online. Der Kläger, der wegen Mordes am Schauspieler Walter Sedlmayer verurteilt worden ist, verlangt von einem in Österreich ansässigen Medienunternehmer es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. Der BGH hält die Frage seiner Zuständigkeit und die Frage, ob nach dem Herkunftslandprinzip österreichisches Recht anzuwenden ist, für klärungsbedürftig und hat an den Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Die Vorlagefragen lauten: 1. Ist die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: EuGVVO) bei (drohenden) Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Inhalte auf einer Internet-Website dahingehend auszulegen, dass der Betroffene eine Unterlassungsklage gegen den Betreiber der Website unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat der Betreiber niedergelassen ist, auch bei den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben kann, in dem die Website abgerufen werden kann, oder setzt die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem der Betreiber der Website nicht niedergelassen ist, voraus, dass ein über die technisch mögliche Abrufbarkeit hinausgehender besonderer Bezug der angegriffenen Inhalte oder der Website zum Gerichtsstaat (Inlandsbezug) besteht? 2. Wenn ein solcher besonderer Inlandsbezug erforderlich ist: Nach welchen Kriterien bestimmt sich dieser Bezug? Kommt es darauf an, ob sich die angegriffene Website gemäß der Bestimmung des Betreibers zielgerichtet (auch) an die Internetnutzer im Gerichtsstaat richtet oder genügt es, dass die auf der Website abrufbaren Informationen objektiv einen Bezug zum Gerichtsstaat in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts und Interesse des Betreibers an der Gestaltung seiner Website und an der Berichterstattung - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, im Gerichtsstaat tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann? Kommt es für die Feststellung des besonderen Inlandsbezugs maßgeblich auf die Anzahl der Abrufe der beanstandeten Website vom Gerichtsstaat aus an? 3. Wenn es für die Bejahung der Zuständigkeit keines besonderen Inlandsbezugs bedarf oder wenn es für die Annahme eines solchen genügt, dass die beanstandeten Informationen objektiv einen Bezug zum Gerichtsstaat in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen im Gerichtsstaat nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandet…

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Themen: Eugh , Bgh , Eu-recht
Rechtsgebiet: Persönlichkeitsrecht

Erschienen 4. Dezember 2009 auf http://www.internet-law.de/.

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