Vorlage zum EUGH in Datenschutz-Fragen

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden legt dem EuGH zwei EG-Verordnungen, die die Veröffentlichung von Subven-tionsempfängern im Internet vorschreiben, zur Überprüfung vor. Im Folgenden die Pressemitteilung des VG Wiesbaden.

Die Klägerin, ein landwirtschaftlicher Vollerwerbsbetrieb in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, klagt vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden gegen die Veröffent-lichung ihrer Daten als Empfängerin von Agrarbeihilfen der EU im Internet.

Mit Bescheid vom 31.12.2008 gewährte der Landrat des Main-Kinzig-Kreises der Klägerin eine Betriebsprämie aus EU-Mitteln. Eine Verordnung der EG und eine dazugehörige Durchführungsverordnung bestimmen, dass auf einer speziell hierfür eingerichteten Seite - in Deutschland bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung - die Namen der Empfänger von EU-Mitteln, Ort mit Postleitzahl und die Höhe der gewährten Jahresbeträge bereit gestellt werden. Auch ist die Seite mit einer Suchfunktion ausgestattet. Die Klägerin meint, die Veröffentlichung ihrer Daten verstieße gegen den Datenschutz, da es sich hierbei um personenbezogene Daten handele, die auch Rückschlüsse über den Betrieb zuließen. Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat mit Beschluss vom heutigen Tage das Klageverfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die EG-Verordnung Nr. 1290/2005 des Rates vom 21.06.2005 und die EG-Verordnung Nr. 259/2008 der Kommission vom 18.03.2008, die Durchführungsbestimmungen enthält, gültig sind.

Das Gericht hält die entsprechenden Vorschriften der genannten Verordnungen für un-vereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht.

Soweit hiernach die Veröffentlichung eines jeden Empfängers von EU- Mitteln und der erhaltenen Beträge zwingend im Internet erfolgen müsse, liege ein gravierender Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz vor, der nicht gerechtfertigt sei. Denn dies sei nur dann der Fall, wenn der Eingriff zur Erreichung des dort genannten Zwecks in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei, in einem angemessenen Verhältnis mit dem verfolgten berechtigten Zweck stehe und ein zwingendes gesellschaftliches Bedürfnis be-stehe.

Soweit mit der Verordnung das Ziel verfolgt werde, die Transparenz in Bezug auf die Verwendung der Gemeinschaftsmittel zu erhöhen und durch eine öffentliche Kontrolle die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der betroffenen Fonds zu verbessern, sei festzustellen, dass Transparenz keinen eigenständigen Zweck darstelle, sondern nur das Ergebnis einer bestimmten Maßnahme beschreibe. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Veröffentlichung überhaupt geeignet für diesen Zweck sei, denn das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verneine eine Verbesserung der Kontrolle der verwendeten Mittel und die Verhütung von Unregelmäßigkeiten durch diese Maßnahme. Es bestünden andere Kontrollmechanismen.…

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Themen: Datenschutz , EU , Eugh , Verbraucherschutz , Vorratsdatenspeicherung , Gez , Kontrolle , VG Wiesbaden
Rechtsgebiet: Grundrecht

Erschienen 1. März 2009 auf http://www.datenschutzbeauftragter-online.de.

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