Vorlage beim BGH: Vergleichsvertrag zum Betrieb der Nahverkehrslinien im Rhein-Ruhrgebiet vergaberechtswidrig?
Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hält den im November 2009 zwischen dem Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR (VRR) und
der DB Regio NRW GmbH (DB Regio) geschlossenen Vergleichsvertrag zum Betrieb der Nahverkehrslinien im Rhein-Ruhrgebiet für
vergaberechtswidrig. Da das Oberlandesgericht Düsseldorf von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts abweichen will, das eine Ausschreibungspflicht wegen § 15
Absatz 2 Allgemeines Eisenbahngesetz in derartigen Fällen verneint hatte (Beschluss vom 2.9.2003, Aktenzeichen Verg W 3/03 und Verg W
5/03), hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 21.7.2010 die Sache dem zur Entscheidung vorgelegt.
Die DB Regio hatte
am 12.7.2004 einen Vertrag mit dem VRR geschlossen, mit dem die DB Regio die Nahverkehrslinien im Rhein-Ruhrgebiet bis Dezember 2018
betreiben sollte. Nachdem es zwischen beiden Unternehmen zu Streitigkeiten gekommen war, der VRR teilweise Forderungen nicht
beglichen und den Vertrag gekündigt hatte, verurteilte das den VRR im Dezember 2008 zur Zahlung . Daraufhin
hatten der VRR und die DB Regio Vergleichsverhandlungen aufgenommen. Am 24.11.2009 schlossen sie dann einen Vergleichsvertrag, mit
dem die DB Regio die S-Bahn-Linien bis Dezember 2023 betreiben sollte. Außerdem wurden weitere Änderungen vorgenommen (z. B.
hinsichtlich Linienführung, Zuglänge). Die Abellio Rail NRW GmbH hat sich hiergegen gewandt und geltend gemacht, der Vertrag von
November 2009 sei vergaberechtswidrig. Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster ist dem gefolgt und hat den
Vergleichsvertrag insgesamt für unwirksam erklärt (Beschluss vom 18.3.2010, Aktenzeichen VK 1/10).
Auch der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hält den im November 2009 geschlossenen Vertrag für vergaberechtswidrig. Die
Bahnleistungen hätten nicht freihändig an die DB Regio vergeben werden dürfen, sondern hätten ausgeschrieben werden müssen. Es handle
sich um ausschreibungspflichtige Dienstleistungen. So seien Änderungsverträge dann als Neuvergabe a…
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