Vorlage an EuGH: Hinsendekosten im Falle des Widerrufs zu erstatten?

Wie groß die Verunsicherung im Bereich des Widerrufsrechts im Rahmen von Fernabsatzverträgen ist, zeigen die Reaktionen auf den Artikel zum Widerrufsrecht. Neben der korrekt erteilten Widerrufsbelehrung vor und nach Vertragsschluss und den sich hieran anschließenden Fragen nach Beginn und Dauer der Widerrufsfrist bietet auch die juristische Auseinandersetzung darum, ob im Falle des wirksam ausgeübten Widerrufrechtes neben den Rücksendekosten vom Unternehmer auch die bereits bezahlten Hinsendekosten zu übernehmen sind, dem geneigten Leser ausreichend Raum zur juristischen Betätigung.

Hintergrund der Auseinandersetzung ist die Regelung des § 357 Abs. 2 BGB, wonach Kosten und Gefahr der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer trägt. Eine verbraucherfreundliche Regelung, allein die Frage, wer die ursprünglichen Versandkosten zu tragen hat, bleibt hiernach ungeklärt. Nun wurde aber mit den Regelungen zum Fernabsatz im BGB die Richtlinie 97/7/EG umgesetzt und die erklärt in Artikel 6 Abs. 1:

Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Genau hierüber streiten nun ein Verbraucherverband und ein Versandhandelsunternehmen. Während das angerufene Landgericht dem Versandhandelsunternehmen noch die Verwendung einer entsprechenden Klausel, in welcher die Hinsendekosten im Falle des Widerrufs dem Verbraucher auferlegt werden, untersagt hatte, entschied das OLG gegen den klagenden Verbraucherverband. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Revisionsverfahren nun ausgesetzt und gemäß der Verpflichtung aus Art. 234 EG-Vertrag dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat.

Der Senat ist - wie das …

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Themen: Eugh , Versandkosten , Widerruf

Erschienen 2. Oktober 2008 auf http://ra-kadelke.de.

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