Vorlage an den EuGH: Verstößt unterschiedliche Bewertung inländischen und ausländischen Betriebsvermögens bei der deutschen Erbschaftsteuer gegen die Kapitalverkehrsfreiheit?

Dem EuGH wird zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfrage vorgelegt: Ist es mit Art. 73b Abs. 1 EGV (jetzt Art. 56 Abs. 1 EG) vereinbar, dass für Zwecke der Erbschaftsteuer

a) in einem anderen Mitgliedstaat belegenes (ausländisches) land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) zu bewerten ist, während für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen ein besonderes Bewertungsverfahren gilt, dessen Ergebnisse durchschnittlich nur 10 v.H. der gemeinen Werte erreichen, und b) der Erwerb inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in Höhe eines besonderen Freibetrags außer Ansatz und der verbliebene Wert lediglich zu 60 v.H. anzusetzen ist, wenn dies bei einem Erben, der einen aus inländischem Vermögen und ausländischem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen bestehenden Nachlass erbt, dazu führt, dass der Erwerb des inländischen Vermögens wegen der Belegenheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Ausland einer höheren Erbschaftsteuer unterliegt, als dies bei Belegenheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ebenfalls im Inland der Fall wäre?

EG Art. 234 Abs. 3 EGV Art. 73b Abs. 1, Art. 73d Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 ErbStG § 12 Abs. 3 und Abs. 6, § 13a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BewG § 9 Abs. 2, § 31, §§ 140 bis 144

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhof vom 14.06.2006; Beschluss vom 11. April 2006 II R 35/05 Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 16. Juni 2005 4 K 1951/04 (EFG 2005, 1446)

Berichtet im Steuerrecht durch Rechtsanwalt Holger Kiefer, Kanzlei für Neue Medien und Steuern, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer

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Erschienen 15. Juni 2006 auf http://steuerblog.blindwerk.de.

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