Welche Fristen laufen bei der Berufung vor dem Arbeitsgericht?
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Blog | 1. Juni 2010 — Welche Fristen laufen bei der Berufung vor dem Arbeitsgericht? Wenn der Arbeitnehmer mit dem Urteil der ersten Instanz in sei…
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, was passiert, wenn im laufenden Verfahren der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt seinen Beruf verliert.Herr A führte einen Prozess vor dem Arbeitsgericht. Für dieses Verfahren beauftragte er den Rechtsanwalt R mit der Wahrnehmung seiner Interessen. In erster Instanz ging der Prozess verloren, dem Rechtsanwalt R wurde das klagebweisende Urteil zugestellt. Gegen hätte Berufung eingelegt werden können. Der Grundsatz hierfür findet sich in § 64 ArbGG:
„ 64 Grundsatz
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
a) wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
….”
Die Berufungsfrist begann mit der Zustellung des Urteils zu laufen, dies ist im § 66 ArbGG geregelt:
§ 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung
(1) 1Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. 2Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 3Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. 4Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. 5Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.”
Während dieser Frist geschah nun etwas, was erhebliche Auswirkungen auf den Fortgang des Verfahrens hatte.
Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hatte nun den Widerruf der Zulassung des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts R verfügt. Diese Verfügung kam einem vorläufigen Berufsausübungsverbot gleich. Rechtsanwalt R war es fortan untersagt, als Rechtsanwalt tätig zu werden. Dies ergibt sich aus § 155 BRAO:
„§ 155 Wirkungen des Verbotes
(1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam.
(2) Der Rechtsanwalt, g…
» Vollständiger ArtikelErschienen 27. September 2007 auf http://rhgsig.wordpress.com.
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