Vorläufige Verwahrung von Gegenständen, die Schutzrechte verletzen

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 25.1.2010 – 6 W 4/10 – bestätigt, dass derjenige, der unberechtigt von einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster Gebrauch macht, im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet werden kann, die rechtverletzenden Gegenstände an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der vorläufigen Verwahrung herauszugeben hat.

An die Stelle des Vernichtungsanspruchs tritt im Eilverfahren der sog. Sequestrationsanspruch.

Dieser Grundsatz gilt auch Marken-, Gebrauchs- und Patentrechtsverletzungen und ist ein äußerst scharfes Schwert zur Durchsetzung der gewerblichen Schutzrechte.

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Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 19. März 2010 auf http://sewoma.de/berlinblawg.

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