Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung und FoFE: AG Lübeck stellt den Prüfungsmaßstab schön zusammen
Beschlüsse über eine vorläufige nach § 111a StPO sind in aller Regel kurz, da Massengeschäft der
Gs-Richter. Der nachfolgend auszugsweise wiedergegebene Beschluss des AG Lübeck macht es aber anders:
Dem Beschuldigten war vorläufig die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenngleich er - wie noch näher auszuführen sein wird - jedenfalls
nach bisherigem Ermittlungsstand nicht der Begehung einer Katalogtat im Sinn des § 69 Abs. 2 StGB dringend verdächtig ist. Der
Beschuldigte ist aber jedenfalls dringend verdächtig, mit dem Kraftrad öffentliche Straßen befahren zu haben, obwohl er - wie er
wusste - nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG). Dies genügt bereits für sich, um ihm die
Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen.
a) Gemäß § 111 a Abs. 1 S. 1 StPO kann dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe für die
Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis endgültig gemäß § 69 StGB entzogen werden wird. „Dringende Gründe“ sind dabei im Sinn
eines „dringenden Tatverdachts“ (§ 112 StPO) zu verstehen. Erforderlich ist mithin, dass nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in
seiner Gesamtheit eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer rechtswidrigen Tat
im Sinn des § 69 StGB ist und darüber hinaus ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Gericht den Beschuldigten für
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen halten und ihm daher die Fahrerlaubnis entziehen wird (vgl. statt vieler Meyer-Goßner, a.
a. O., § 111a Rdn. 2 m. w. N.), wobei bei der Prüfung im Rahmen des § 111 a StPO ein auf die Verurteilungschancen bezogenes
Wahrscheinlichkeitsurteil aufgrund des vorliegenden Tatsachenmaterials zu treffen ist (vgl. LG Meiningen, Beschluss vom 20.08.2009 -
2 QS 152/09, Tz. 7, zitiert nach juris). Gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 StGB entzieht das Gericht u. a. dann (endgültig) die Fahrerlaubnis,
wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung
der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt wird und sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von
Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die Ungeeignetheit muss sich aus der sog. Anlasstat ergeben. Sie liegt vor, wenn eine Würdigung der
körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen des Täters und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und
subjektiven Umstände ergibt, dass seine Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der
Verkehrssicherheit führen würde (vgl. etwa BGH NStZ 2003, 658, 659; eingehend BGH (GrS) NJW 2005, 1958 ff.; Fischer, StGB, 58. A.
2011, § 69 Rdn. 14 m. w. N.). Charakterliche Mängel sind erheblich, wenn sich aus ihnen eine Unzuverlässigkeit im Hinblick auf die
Sich…
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