Vorladung zur Vernehmung
am 05.01.2006 von http://www.strafblog.de
Erster Anruf heute morgen: Eine Mandantin, die ganz verzweifelt war, weil sie eine Vorladung zur polizeilichen Vernehmung erhalten hatte und nicht dort hinwollte. Ich habe mal wieder erklärt, dass niemand verpflichtet ist, einer polizeilichen Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung Folge zu leisten. Dies ergibt sich in der Regel bereits aus dem Text der Vorladung, in dem lediglich um das Erscheinen gebeten wird. Grundsätzlich gilt: So lange auf einer Vorladung (etwa zur richterlichen oder staatsanwaltlichen Vernehmung) nicht ausdrücklich auf die Verpflichtung zum Erscheinen und auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen wird, muss man der Vorladung keine Folge leisten. Das gilt auch, wenn auf einer polizeilichen Vorladung so etwas wie Letzte Ladung mit drei Ausrufezeichen steht. Hier wird nur eine psychologische Drohkulisse aufgebaut, für die es jedoch an der rechtlichen Durchsetzungskraft fehlt. Ohnehin ist aus anwaltlicher Sicht zumeist davon abzuraten, polizeilichen Vorladungen zur Beschuldigtenvernehmung nachzukommen. Dies gilt erst recht, wenn an der Beschuldigung etwas dran sein könnte. Die Gefahr einer Selbstüberführung im Rahmen einer Vernehmung ist riesig. Jeder Kriminalist weiß, dass ein Großteil aller Anklagen und Verurteilungen nicht möglich wäre, wenn die Beschuldigten bei der Polizei einfach die Klappe halten oder dort gar nicht erst erscheinen würden. Und niemand ist nach unserem Recht verpflichtet, sich selbst zu belasten (nemo-tenetur-Prinzip). Dann besser gleich zum Anwalt, auch wenn´s was kostet.
Autor: RA Pohlen
Kanzlei POHLEN + MEISTER
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