Vorgetäuschter Eigenbedarf: Schadensersatz bei Auszug nach formal unwirksamer Kündigung
Es ist ausgestanden, daß der Vermieter bei einer vorgetäuschten Eigenbedarfskündigung Schadensersatz an den Vermieter zu zahlen hat. Was aber gilt, wenn die Eigenbedarfskündigung “nur” formal unwirksam war und zudem der Mieter danach “freiwillig” auszieht?
Darüber hatte der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu entscheiden.
Die Klägerin war seit 1977 Mieterin in einem Wohnhaus der Beklagten in Berlin. Aufgrund einer Vereinbarung vom 4. Oktober 2002 zog die Klägerin aus der Wohnung aus, nachdem die Beklagten mehrfach das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt sowie eine Räumungsklage und Schadensersatzforderungen bei nicht rechtzeitiger Räumung angedroht hatten. Unmittelbar nach dem Auszug boten die Beklagten das Haus über einen Makler zum Verkauf an, von dem sie später Abstand nahmen. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten hätten den Eigenbedarf vorgetäuscht. Sie begehrt mit ihrer Klage die Rückgabe des Mietobjekts, hilfsweise macht sie Schadensersatzansprüche geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem Mieter, der auf eine Kündigung wegen eines in Wahrheit nicht bestehenden Eigenbedarfs hin auszieht, Schadensersatzansprüche wegen unberechtigter Kündigung auch dann zustehen, wenn der Eigenbedarf zwar entgegen § 573 …
» Vollständiger ArtikelThemen: Berlin , Schadensersatz , Amtsgericht , Vereinbarung , Eigenbedarf , Berechtigtes Interesse , K�ndigung , Wohnraum , Vorgetäuschter Eigenbedarf Schadensersatz
Rechtsgebiet: Mietrecht
Erschienen 16. April 2009 auf http://www.raschlosser.com.
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