Vorgestreckte Geld - Zuwendungen - Darlehen von einem Drittem , die für den Lebensunterhalt bestimmt waren, sind nicht als Einkommen anzurechnen,weil das Jobcenter seiner Leistungsverpflichtung nicht rechtzeitig nachkam.

Nach § 44 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) sind Ansprüche auf Geldleis-tungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ab-lauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 % zu verzinsen. So die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Stade, Urteil vom 06.12.2011, - S 28 AS 413/09 - . Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der im Jahr 2008 geltenden Fassung sind als Ein-kommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leis-tungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden. Dabei ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R - zitiert nach juris). Aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II folgt keine weitergehende Definition dessen, was Einkommen ist. Lediglich die im zweiten Satzteil genannten Leistungen sind von vornherein von der Berücksichtigung ausgenommen. Im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 SGB II kann nach Sinn und Zweck der Norm eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung nicht als Einkommen qualifiziert werden. Nur der "wertmäßige Zuwachs" stellt Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II dar; als Einkommen sind nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen, die eine Veränderung des Vermögensstandes dessen bewirken, der solche Einkünfte hat. Dieser Zuwachs muss dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lässt er seine Hilfebedürftigkeit dauerhaft entfallen. Ein Darlehen, das an den Dar-lehensgeber zurückzuzahlen ist, stellt damit als nur vorübergehend zur Verfügung ge-stellte Leistung kein Einkommen dar, auch wenn es als "bereites Mittel" zunächst zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden könnte. Auf eine "faktische" Bedarfsde-ckung, die die Hilfebedürftigkeit entfallen lässt, kommt es nicht an; entscheidend ist allein, ob im Bedarfszeitraum Einkommen in bedarfsdeckender Höhe tatsächlich und zur end-gültigen Verwendung zur Verfügung steht. Aus diesem Grund ist bei der Qualifizierung einer Darlehenszahlung als Einkommen nicht danach zu unterscheiden, ob es sich um eine "Nothilfeleistung" des Dritten handelt (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R - ). Eine Differenzierung danach, ob die durch den Darlehensvertrag vereinbarte Verpflich-tung zur vollständigen Rückerstattung in denjenigen Bewilligungsabschnitt fällt, in dem die Darlehenssumme dem Hilfebedürftigen zugeflossen ist, scheidet ebenfalls aus. Weil Hilfebedürftigkeit als Leistungsvoraussetzung über den Bewilligungszeitraum hinaus und unabhängig von einer (erneuten) Antragstellung vorliegen kann, ist der Bewil…

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Themen: Sgb II , Einkommen , Bsg , Jobcenter , Rechtzeitig , Gesundheit , Ige , Sinn Und Zweck
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 27. Januar 2012 auf http://sozialrechtsexperte.blogspot.com.

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