Vorführwagen ist alterslos

Einfach der kurze Hinweis auf ein Urteil des OLG Karlsruhe (9 U 176/08), das feststellt:

Ein als „Vorführwagen zum Sonderpreis mit Zulassung“ verkauftes Wohnmobil ist nicht schon dann mangelhaft, wenn zwischen dem Datum der Erstzulassung und dem Zeitpunkt zu dem das Wohnmobil fertig gestellt wurde, ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren liegt.

Hintergrund ist der Streit um die Frage, ob ein als Vorführwagen verkauftes Fahrzeug ein bestimmtes Höchstaltre haben darf. Das OLG verneint dies:

Unter dem Begriff „Vorführwagen“ werden im allgemeinen Fahrzeuge verstanden, die bislang gewerblich genutzt wurden. Ein Vorführwagen dient einem Neuwagenhändler im wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt). Ein bestimmtes Alter wird mit dem Begriff „Vorführwagen“ nicht zugesichert. Inhalt der Zusicherung ist lediglich die primäre Verwendung als Vorführwagen bei ein und demselben Händler (Reinking, Autokauf 10. Aufl., Rn. 1424). Hingegen kann ein Vorführwaren regelmäßig beliebig alt sein (Reinking, aaO.).

Dies gilt in besonderem Maß für Wohnmobile. Zwar mag mit der Bezeichnung „Vorführwagen“ die Vorstellung einhergehen, dass es sich um ein (relativ) neues Fahrzeug handelt. Jedoch enthält weder die Bezeichnung „Vorführwagen“ noch die Verwendung eines Fahrzeugs als Vorführwagen eine Erklärung, dass eine Zeitspanne von weniger als 24 oder 18 Monaten zwischen Herstellungsdatum und Erstzulassung liegt. Vielmehr ist bei der Verwendung eines Fahrzeugs als „Vorführwagen“ regelmäßig in Rechnung zu stellen, dass der Händler das Fahrzeug gerade nicht zum allgemeinen Verkehr zugelassen hat (und hierzu auch nicht verpflichtet war), sondern die jeweiligen Vorführfahrten mit rotem Kennzeichen erfolgt sind.

Schon deshalb lässt sich aus dem Datum der Erstzulassung – anders als bei Neufahrzeugen oder Gebrauchtfahrzeugen – regelmäßig nicht auf einen bestimmten Herstellungstermin schließen. Dies gilt in besonderer Weise für ein Wohnmobil. Hier kommt es – soweit es als Vorführfahrzeug genutzt wird – für einen Käufer weniger auf dessen Fahreigenschaften, als in erster Linie auf den gebotenen Wohnkomfort an.

Der Käufer hatte sich wohl vor allem gestritten, weil das Fahrzeug mit dem Zusatz “Ausstattungspaket 2005” beworben wurde – hier solle konkludent, zwischen den Zeilen, das Alter “Jahr 2005” beworben wurden sein. Auch das verneint das OLG:

Die Bezeichnung „Ausstattungspaket 2005“ enthält keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass damit zugleich nach dem objektiven Empfängerhorizont ein bestimmtes Höchstalter des Fahrzeugs vereinbart worden ist. Allein die Bezeichnung eines bestimmten „Ausstattungspaktes“ ist ambivalent. Es kann sich sowohl darum handeln, dass die Aktualität des verkauften Modells hervorgehoben wird, als auch darum, dass ein (älteres)……

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Themen: Rechtsprechung , Karlsruhe , Wohnmobile

Erschienen 1. Juni 2009 auf http://www.jurakopf.de.

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