Nr. 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Sparkassen unwirksam
Kanzlei Heidrun Jakobs | 12. August 2010 — Spalt, 12.08.2010 – Deutschlands Sparkassen können ihren Kunden nicht weiter aufgrund Nr. 18 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingu…
Spalt, 23.05.2011. Das Landgericht Heidelberg hat im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass vorformulierte Beratungsverzichtsklauseln bei der Beratung und dem Vertrieb von Geldanlageprodukten unwirksam sind.
Im konkreten Fall hatte die ZSH GmbH Finanzdienstleistungen, eine Tochtergesellschaft der MLP Finanzdienstleistungen AG, ihren Kunden bei der Vermittlung von Anlageprodukten Formulare zu Unterschrift vorgelegt, die vorformulierte Klauseln enthielten, nach denen auf eine individuelle Beratung verzichtet wird. Die Kunden sollten außerdem auf eine Prüfung durch den Vermittler verzichten, ob die gewählte Anlage ihren finanziellen Verhältnissen sowie ihren Anlagezielen entspricht und demnach für sie geeignet ist.
Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. (SfB) hat in der Verwendung dieser Klauseln eine verbraucherschutzwidrige Praktik gesehen und hiergegen vor dem Landgericht Heidelberg eine einstweilige Verfügung beantragt. Das Landgericht Heidelberg hat am 24.03.2011 unter Aktenzeichen 2 O 83/11 diesem Antrag stattgegeben und sich der Auffassung der SfB angeschlossen. „Bei der Erbringung von Beratungsleistungen im Rahmen der Vermittlung von Geldanlagen handelt es sich um Kardinalspflichten, von denen man sich nicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen freizeichne…
» Vollständiger ArtikelErschienen 23. Mai 2011 auf http://www.heidrun-jakobs-blog.de.
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