Vorbildlich falsches Urteil: Lernstoff für die Strafzumessung
am 26.04.2006 von http://www.strafblog.de
Dass es richtige und falsche, gute und schlechte, nachvollziehbare und unverständliche Strafurteile gibt, weiß jeder, der häufiger oder gar regelmäßig mit der Strafjustiz zu tun hat. Dass es bisweilen eine Frage der Perspektive ist, ob ein Urteil für richtig oder falsch, für gut oder für schlecht befunden wird, ist auch klar. Nicht umsonst heißt ein altes Juristensprichwort: Zwei Juristen, drei Meinungen. Ganz selten kommt es allerdings auch vor, dass sich jedenfalls fast alle Juristen in ihrer Bewertung eines Urteilsspruchs einig sind. Ein solches ziemlich einheitliches Votum könnten die Strafzumessungserwägungen in einem jetzt vom Bundesgerichtshof aufgehobenen Urteil des Landgerichts Bielefeld erfahren. Folgt man den Leitsätzen der BGH-Entscheidung vom 17.01.2006 - 4 StR 423/05 - (NStZ-RR 2006, 137), so hat das Gericht bei der Strafzumessung nämlich geradezu schulmäßig alles falsch gemacht, was es zum Nachteil des Angeklagten falsch machen konnte. Deshalb ist der Urteilsspruch wohl auch zu Recht aufgehoben worden:
Hier die redaktionellen Leitsätze der BGH-Entscheidung:
1. Es ist rechtsfehlerhaft, strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte am Tatort keine verwertbaren Spuren hinterlassen hat, da es einem Täter unbenommen ist, sich der Strafverfogung zu entziehen.
2. Zum Nachteil des Angeklagten darf nicht gewertet werden, von seinem Tatvorhaben nicht mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten zu sein.
3. Bei der Strafzumessung darf die Ausländereigenschaft als solche nicht strafschärfend berücksichtigt werden.
Dem kann man nur zustimmen (,wenn man nicht ausnahmsweise ganz anderer Meinung ist). Das Landgericht Bielefeld scheint dem BGH eine vorbildlich falsche Entscheidung als Beschlussgrundlage geliefert zu haben.
Autor: RA Rainer Pohlen
Kanzlei POHLEN + MEISTER
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