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Vorauszahlungsbürgschaft

am 12.08.2008 von http://www.ra-sawal.de/Wordpress

Bei einer „reinen“ Vorauszahlungsbürgschaft hängt die Eintrittspflicht des Bürgen allein davon ab, ob der Auftragnehmer Bauleistungen in Höhe der Vorauszahlungen erbracht hat. Mängel an der Ausführung bzw. ein mangelbedingter Minderwert bleiben außer Betracht.
In der Praxis ist Auftraggebern daher zu empfehlen, die Sicherungsabrede dahingehend klar abzufassen, dass ein etwaiger mangelbedingter Minderwert bei der Berechnung des Werts der erbrachten Leistungen berücksichtigt wird. Am Besten besteht der Auftraggeber auf …

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