BFH: Voraussetzungen einer Ansparabschreibung
STEUERRECHT | 12. September 2007 — BFH-Urteil vom 11.07.2007 - I R 104/05 Pressemitteilung Nr. 81 des Bundesfinanzhofs (BFH): “Der Bundesfinanzhof (BFH) hat…
Wären die im Rahmen der Ansparabschreibung geltend gemachten Investitionsgüter objektiv nur im Falle einer wesentlichen Betriebserweiterung verwendbar, kann nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs, von einer voraussichtlichen Anschaffung im Sinne von § 7g Abs. 3 EStG nur ausgegangen werden, wenn die Investitionsgüter verbindlich bestellt worden sind.
Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof zu der in § 7g Abs. 3 EStG geregelten Ansparabschreibung Stellung genommen. Die Ansparabschreibung führt zu einer Einkommensminderung; sie kann für die künftige Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter gebildet werden, wenn der Unternehmer dartut, dass er das betreffende Wirtschaftsgut bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres “voraussichtlich” anschaffen oder herstellen wird. Dazu muss er zwar im Regefall keine konkrete Investitionsabsicht nachweisen. Hängt aber die geplante Investition mit der Neugründung eines Betriebs zusammen, so kann nach der Rechtsprechung des BFH eine Ansparabschreibung nur für Wirtschaftsgüter gebildet werden, die schon verbindlich bestellt worden sind. Dasselbe gilt nach dem jetzt ergangenen Urteil dann, wenn die angekündigte Investition nur im Rahmen einer wesentlichen Erweiterung eines bestehenden Betriebs sinnvoll ist.
Im konkreten Fall hatte sich ein deutscher Unternehmer mit einer Einlage von 1 000 an einem slowakischen Maler- und Anstreicherunternehmen beteiligt. Die Bilanz jenes Unternehmens wies bis dahin Aktiva von 6 522 (Betriebs- und Geschäftsausstattung 120 , Umlaufvermögen 6 402 ) aus; der Jahresüberschuss betrug 773 . Der deutsche Beteiligte machte nunmehr eine Ansparabschreibung in Höhe von 154 000 geltend; dazu reichte er eine Liste von in den Jahren 2003 und 2004 vorgesehenen Investitionen ein (u.a. 38 Laptops, 53 Bürostühle, 106 Diktiergeräte und 42 Handdiktiergeräte), die nach seinen Angaben der Ausweitung des Tätigkeitsbereichs des slowakischen Unternehmens dienen sollten. Der BFH hat diese Abschreibung für unzulässig erachtet, da die anzuschaffenden Wirtschaftsgüter noch nicht bestellt worden waren. Die streitige weitere Frage, ob für geplante Investitionen in einem ausländischen Betrieb überhaupt eine Ansparabschreibung gebildet werden kann, blieb in der Entscheidung offen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. Juli 2007 - I R 104/05
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