Voraussetzungen der Sachkunde nach § 8 NHundG

Das Verwaltungsgericht Stade hat im Urteil vom 24.02.2010 (Az: 1 A 77/09) Konkretisierungen an die Anforderungen der Sachkunde nach § 8 NHundG beschrieben. Das Gericht führte aus, dass Rechtsgrundlage für die Erteilung einer notwendigen Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes § 5 Abs. 1 NHundG ist. Danach sei die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn der Hundehalter unter anderem die erforderliche Sachkunde besitzt. Nach § 8 NHundG habe den Nachweis der erforderlichen Sachkunde erbracht, wer aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten den Hund so halten und führen kann, dass von diesem voraussichtlich keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich darauf verzichtet, die Anforderungen und das Verfahren zur Feststellung der Sachkunde näher zu konkretisieren und sich dafür ausgesprochen, die Auslegung des Begriffes „Sachkunde“ der Behörde zu überlassen (unter Hinweis auf die Landtagsdrucksache 14/4006, S. 9). Der Hundehalter könne grundsätzlich seine Sachkunde gegenüber der Behörde auf verschiedene Weise belegen. Nach dem Willen des Gesetzgebers könne ein Hundehalter die Sachkunde etwa bei Fachverbänden, in speziellen Hundeschulen oder sonstigen Lehrgängen erwerben, die nach anerkannten Kriterien arbeiten. Neben den theoretischen Kenntnissen, (so etwa über das Verhalten eines Hundes gegenüber anderen Hunden oder zu den Grundlagen der konsequenten Hundeerziehung und Ausbildung) sollten in den Lehrgängen auch praktische Fähigkeiten zum Führen eines Hundes, z.B. zur Erteilung von eindeutigen Befehlen, Gehorsamsübungen und Erkennen von Gefahrenmomenten erlernt werden (unter Hinweis auf die Landtagsdrucksache 14/4006, S. 9). Nach den Durchführungshinweisen zum NHundG vom 10. März 2003 würden als sachkundig im Sinne des § 8 NHundG u.a. Personen angesehen werden, die mit ihrem Hund erfolgreich eine Hundeausbildung, z.B. eine Begleithundprüfung nach d…

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Themen: Urteil , Niedersachsen

Erschienen 11. März 2010 auf http://hunde-gesetz.de.

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