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Voraussetzungen für Kostenübernahme von Fahrkosten durch die gesetzliche Krankenversicherung bei ambulanter Behandlung

am 16.11.2006 von http://www.sokolowski.org/blog/

In seiner Entscheidung vom 26.9.2006 in dem Verfahren B 1 KR 20/05 hat sich das Bundessozialgericht mit den Voraussetzungen der  Kostenübernahme von Fahrkosten durch die gesetzliche Krankenversicherung bei ambulanter Behandlung befasst:
 
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Fahrkosten zur Methadonbehandlung. 
 
 Die im Jahre 1957 geborene Klägerin, Mitglied der beklagten Krankenkasse, erhält von dieser zur Behandlung ihrer Opiatabhängigkeit eine ambulante Methadonsubstitutionstherapie. Bis zum Jahresende 2003 übernahm die Beklagte die Kosten der hierfür viermal wöchentlich anfallenden Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (monatlich 36,50 EUR). Den Antrag auf weitere Kostenübernahme vom 30. Januar 2004 lehnte die Beklagte ab, da die Beförderung entsprechend einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nicht medizinisch zwingend notwendig war (Bescheid vom 3. Februar 2004; Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2004). 
 
 
 Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, der Klägerin ab 1. Januar 2004 Fahrkosten in Höhe von monatlich mindestens 36,50 EUR zu zahlen (Urteil vom 7. Juli 2004). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das SG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen: Eine Beförderung sei zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben der Klägerin nicht unerlässlich. Sie sei vielmehr als Bezieherin von Hilfe zum Lebensunterhalt und alleinerziehende Mutter aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, die Fahrkosten zur Methadon-Substitution zu bezahlen. Auch liege ein Ausnahmefall im Sinne der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten (Krankentransport-RL) nicht vor (Urteil vom 6. September 2005). 
 
 
 Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 60 Abs 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Ihr sei nicht zuzumuten, die …

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