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Voraussetzungen für die zwangsweise Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters

am 21.09.2006 von http://www.strafblog.de

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 12.7.06 - 602 Qs 26/06 - der Beschwerde eines Betroffenen stattgegeben, der auf gerichtliche Anordnung eine Speichelprobe abgegeben hatte, weil ihm ansonsten die zwangsweise Entnahme einer Blutprobe zur Feststellung eines DNA-Identifizierungsmusters angedroht worden war. Der angefochtene Beschluss war gemäß § 81g Abs. 4 u. 1 StPO ergangen, weil aufgrund vorangegangener Straftaten auch zukünftig mit erheblichen Straftaten zu rechnen sei. Anlasstat für die richterliche Anordnung war eine im Dezember 1998 begangene Beihilfe zur versuchten Nötigung in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung und in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung, welche durch Urteil vom 27.2.2002 mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten geahndet worden war. Der Betroffene war zuvor bereits zweimal wegen Trunkenheitsdelikten im Straßenverkehr und einmal - 1991 - wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln aufgefallen. Letztere Tat hatte 1994 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten geführt.

Das Landgricht hat klargestellt, dass bei der Gefährlichkeitsprognose von Vorbestraften insbesondere auf die Rückfallgeschwindigkeit, den Zeitablauf, die Lebensumstände und die Persönlichkeit einzugehen sei. Vorliegend liege die Anlasstat bereits 7 1/2 Jahre zurück und der Verurteilte sei seitdem nicht mehr straffällig geworden. Die Vollstreckung der Reststrafe aus der 2002 erfolgten Verurteilung sei dem Betroffenen zur Bewährung ausgesetzt worden, nachdem ein psychologisches Gutachten zuvor zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die in den Taten zutage getretene Gefährlichkeit derzeit als sehr gering einzuschätzen sei. Der Betroffene halte regelmäßigen Kontakt zu seinem Bewährungshelfer und zu seiner geschiedenen Frau und den gemeinsamen Kindern. Die Bewährung selbst laufe beanstandungsfrei.

Nach alledem sei die Gefahr der Begehung neuer erheblicher Straftaten derzeit nicht begründbar (LG Hamburg, StrFo 2006, 376).

Autor: RA Rainer Pohlen

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