Voraussetzungen einer Ermächtigung für eine Zweigpraxis an einen Vertragszahnarzt
am 04.08.2008 von http://log.handakte.de/
Der Antragsteller begehrt die vorläufige Ermächtigung zur Ausübung seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit an einem weiteren Ort in Zweigpraxis.
Der Antragsteller ist Zahnarzt und Mund-Kiefer-Gesichts-(MKG)Chirurg und in Gemeinschaftspraxis mit seiner Ehefrau mit Niederlassung in S. im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen zu 1) zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Im August 2007 beantragte er bei der Beigeladenen zu 2) die Erteilung einer Ermächtigung zur vertragzahnsärztlichen Versorgung in Zweigpraxis als MKG-Chirurg in ., L., in Praxisgemeinschaft mit der Zahnärztin K.. Die Beigeladene zu 1) machte im Rahmen der Anhörung dagegen geltend, es sei nicht klar, wie der Antragsteller die Patientenversorgung am Vertragszahnarztsitz sicherstellen wolle, wenn er in der geplanten Zweigniederlassung auf Sylt in 650 km Entfernung tätig sei.
Nach der Rechtsprechung des BSG genüge der Zahnarzt seiner Residenzpflicht nur dann, wenn er seine Praxis regelmäßig innerhalb von etwa 30 Minuten erreichen könne. Für chirurgisch behandelte Patienten sei die Zeitspanne eher noch enger zu fassen. Die mit dem Antragsteller in Gemeinschaftspraxis tätige Ehefrau sei Kieferorthopädin. Der Antragsteller teilte daraufhin mit, die geplante Tätigkeit in La. werde auf …
Medizinrecht: Hoffnung trotz Niederlage: Keine Residenzpflicht bei Zweigpraxis?
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Bundessozialgericht: Aus dem System der GKV ausgestiegene (Zahn-)Ärzte dürfen nur im Ausnahmefall
recht verständlich / Das Bundessozialgericht hatte die Frage zu klären, unter welchen Voraussetzungen Ärzte nach einem kollektiven Zulassungsverzicht gesetzlich krankenversicherte Patienten weiter behandeln und hierfür von den Krankenkassen Honorar beanspruchen könne…
Tierärzte dürfen Zweitpraxis eröffnen
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Medizinrecht: Bezeichnung als Spezialist für Kieferorthopädie nur unter engen Voraussetzungen
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