Voraussetzung für die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine
Ernährung erfordert, deren Kosten aufwändiger sind als dies für Personen ohne diese Einschränkung der Fall ist
So urteilte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 05.09.2011, - L 19 AS 2219/10 B - wie folgt: Voraussetzung
für die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Ernährung erfordert,
deren Kosten aufwändiger sind als dies für Personen ohne diese Einschränkung der Fall ist (BSG Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 100/10
R, Rn 16f). Unabhängig von der Frage, ob die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 01.10.2008
(nachfolgend: Mehrbedarfsempfehlungen) als antizipierte Sachverständigengutachten anzusehen sind (vgl. Zusammenfassung des
Meinungstandes in BSG Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 100/10 R, Rn 23), können die Mehrbedarfsempfehlungen als Orientierungshilfe
dienen und sind weitere Ermittlungen im Einzelfall nur erforderlich, sofern Besonderheiten, insbesondere von den Empfehlungen
abweichende Bedarfe, substantiert geltend gemacht werden (BSG Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 100/10 R, Rn 23). Die nach den
Mehrbedarfsempfehlungen geforderte Ernährung mit einer sog. "Vollkost" bei mellitus II unterfällt nicht § 21 Abs. 5 SGB II, da es sich nicht um eine Krankenkost handelt, auf die
die Vorschrift abzielt, sondern um eine Ernährungsweise, die auf das Leitbild des gesunden Menschen Bezug nimmt. Die Vollkost ist aus
der Regelleistung zu bestreiten, die pauschaliert ist. § 21 Abs. 5 SGB II stellt insofern keinen Auffangtatbestand dar (BSG Urteil
vom 10.05.2011 - B 4 AS 100/10 R, Rn 25, 26). Anmerkung: Vgl. dazu den Beitra…
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