Voraussetzung der Präventivhaft
am 07.08.2007 von strafprozess
In einem neuen Entscheid hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Präventivhaft zusammengefasst (1B_143/2007 vom 27.07.2007). Dass die EMRK die Hafgründe der Fortsetzungs- und der Ausführungsgefahr zulässt, braucht nicht weiter begründet zu werden. Strittig ist in der Regel die Frage der Verhältnismässigkeit. Dazu das Bundesgericht:
Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Präventivhaft ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind (BGE 123 I 268 E. 2e S. 271 ff.). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um den Freiheitsentzug zu begründen (E. 2.3).
Damit ist für die Praxis allerdings wenig gewonnen. Eine “sehr ungünstige Rückfallprognose” ist leicht gestellt (s. unten) und heute gilt praktisch jedes Delikt als Delikt schwerer Natur. Dies gilt erst recht, wenn man sich die selbst auferlegte Zurückhaltung des Bundesgerichts bei der Prüfung der entscheidenden Fragen vergegenwärtigt:
Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Haftrichters willkürlich sind (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24 mit Hinweisen) (E. 2.4).
Die sehr ungünstige Rückfallprognose wird in der Regel auf psychiatrische Gutachten gestützt, deren Ergebnisse aber immer bereits feststehen (ich kenne keine Ausnahme). Dass die Ausarbeitung dieser im Ergebnis ohnehin bereits feststehenden Gutachten immer wieder sehr viel Zeit beansprucht und dass die Gutachten beim Entscheid des Haftrichters oft noch gar nicht vorliegen, spielt letztlich auch keine Rolle.
Im hier beurteilten Fall war der Beschwerdeführer bereits vier Monate in …
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