Voraussehbarer Ärger
Für Familiensachen, die nicht Ehe- und Familiensteritsachen sind, gilt hinsichtlich der Anwaltsbeiordnung bei Verfahrenskostenhilfe
seit 01.09.09 § 78 II FamFG:
(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung
bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen
Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
Der schöne § 121 II ZPO (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur
Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der
Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. gilt nicht mehr. Dass diese Neuregelung Ärger geben würde war vorausszusehen. Nun hat
das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 10.12.2009 – 8 WF 204/09) einen ersten Pflock eingeschlagen: In ersten Veröffentlichungen zum FamFG
wird ein Regel-Ausnahme-Verhältnis vorgeschlagen, wobei die Autoren von gegensätzlichen Annahmen ausgehen. So soll die Beiordnung nur
noch in Ausnahmefällen (so Götsche FamRZ 2009, 383/386) oder wie bisher im Regelfall (so z. B. Musielak/Borth FamFG § 78 Rn. 4 und
Geißler im Handbuch des Fachanwalts Familienrecht Rn. XVI 222) vorzunehmen sein. Aus Sicht des Senats ist dieser Weg nicht gangbar. Das
Gesetz erfordert die Feststellung, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, weil die Sach- und Rechtslage
schwierig ist. Diese Feststellung lässt sich nicht generell, sondern nur nach einer Abwägung im Einzelfall treffen. Allerdings ist
Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung zu bewilligen und deswegen nach einer Prognose, also
ohne eingehende Ermittlungen, zu gewähren. Das kommt unter anderem in der Formulierung „erforderlich erscheint“ zum Ausdruck.
Im Übrigen ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend ist nicht der Kenntnisstand eines erfahrenen Familienrichters, sondern
die Perspektive eines juristischen Laien, der ohne besondere Vorkenntnisse um Rechtsschutz nachsucht und sich unter Umständen nach
Trennung oder Scheidung in einer schwierigen Lebensphase befindet. Außerdem muss es nach dem Verständnis des Senats ausreichen, dass
die Sach- oder die Rechtslage schwierig ist (ebenso Schürmann FamRB 2009, 58/60; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 30. Aufl. § 78 FamFG Rn.
3). Denn die Schwierigkeiten liegen in Kindschaftssachen weit häufiger auf tatsächlichem als auf rechtlichem Gebiet. Wollte man
nebeneinander tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten verlangen, wäre eine Beiordnung in vielen Fällen ausgeschlossen. Dass dies
mit der Gesetzesänderung beabsichtigt gewesen wäre, lässt sich der Begründung (BT-DrS. 16/6308 S. 213 f.) nicht entnehmen. Sie geht
auf die Frage, ob der Fall sowohl tatsächliche u……
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