Vorabkontrollen von Community-Angeboten: Zwischen Rechtsschutz und Haftungsfallen
am 16.05.2008 von §§ Jur-Blog.de §§
Nicht zuletzt nach dem Urteil des BGH vom 30.04.2008 (Az. I ZR 73/05 -Internet-Auktionen III) ist die Haftung von Plattform- und Foren-Betreibern wieder um eine Facette reicher. Zahlreiche Plattformbetreiber beginnen vorsorglich mit Kontrollen der Inhalte auf alle mögliche Rechtsverletzungen, andere Betreiber haben sich bewusst gegen solche Kontrollen entschieden, um nicht das Haftungsprivileg des § 10 TMG für fremde Inhalte zu verlieren.
1. Haftungsproblem der Plattform- und Forenbetreiber
Bei der Kontrolle von rechtswidrigen Beiträgen geht es in der Praxis um zahlreiche verschiedenartige Rechtsverletzungen. Hier einige Beispiele:
Verletzung des Rechts am eignen Bild (z. B. Bild einer fremden Person als Profilfoto)
Produkt- bzw. Artikelfotos von Herstellern und Designer ohne erforderliche Online-Lizenz
Fehlende Urheberrechtsbenennung bei der Verwendung von Fotos
“Geklaute” Texte, insbesondere Gedichte
Verletzung von Markenrechten, z. B. auch durch die unzulässige Bezeichnung einer unerkannt illegalen Musik-CD mit einem markenrechtlich geschützten Gruppennamen
Wettbewerbsverletzungen durch Teilnehmer einer Online-Plattform in einem Direktvertriebssystem
Viren und sonstige Malware bei Downloadmöglichkeiten
Unterlassung von Pflichtmitteilungen (einschließlich Impressum)
Beleidigungen und andere Ehrkränkungen, Negativbewertungen.
Die Fragen für die Provider bzw. Plattformbetreiber richten sich dann darauf, ob
eine vorbeugende Überprüfung erfolgen muss
welche Maßnahmen bei einer Haftung ab Kenntnis durchzuführen sind
wie diese Maßnahmen gegenüber den Teilnehmern oder Mitgliedern durchgesetzt werden können
was gegen zukünftige Verletzungshandlungen getan werden muss und sollte
wer die Kosten für solche Maßnahmen trägt
wie Teilnahmebedingungen / AGB anzupassen sind.
Da Online-Auktionen (eBay, Amazon, Ricardo) an den einzelnen Verkäufen über die Plattform verdienen, hat die Rechtsprechung des BGH (s. o.) besondere Anforderungen an diese Plattformbetreiber hinsichtlich der Überwachung formuliert.
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