Die Befangenheit und die Besorgnis
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Obwohl ich von Berufs wegen ständig mit zivilgerichtlichen Klagen zu tun habe, oder gerade deswegen, möchte ich nur ungern selbst Partei eines Rechtsstreits sein. Denn Recht zu haben, heißt noch lange nicht, auch Recht zu bekommen. Dafür gibt es verschiedene Gründe. So kann eine Partei daran scheitern, einen ihr obliegenden Beweis zu führen, oder das Gericht würdigt die Beweise falsch oder entscheidet rechtsfehlerhaft.
Gegen diese Probleme gibt es kein Patentrezept. Solange wir keine allwissenden Richter einsetzen, werden wir mit Fehlentscheidungen leben müssen. Die deutsche Justiz leidet insofern nicht etwa und einem systemischen Mangel oder schlechtem Personal, sondern vielmehr unter den Unzulänglichkeiten menschlichen Wissens und Könnens. Die Möglichkeit von Fehlentscheidungen wird von den deutschen Prozessrechten ausdrücklich anerkannt; nur vor ihrem Hintergrund erklärt sich die Existenz von Rechtsmitteln wie der Revision. Auszuräumen ist die Möglichkeit von Fehlurteilen aber nicht, und an dieser schlichten Tatsache trägt kein Mensch die Schuld.
Es gibt aber durchaus auch Urteile, die man den entscheidenden Richtern zum Vorwurf machen muss. Ich selbst bin derzeit mit einer solchen Entscheidung befasst, die sich auf eine sehr phantasievolle Beweiswürdigung stützt und erkennbar von dem Bemühen geprägt ist, der Klage stattzugeben, obwohl der Anspruch gegen den Beklagten durch nichts bewiesen und wohl auch durch nichts zu beweisen ist. Ein solches Urteil verdeutlicht, wie schnell man zu Unrecht verurteilt werden kann, und weswegen praktisch jeder Rechtsstreit mit einem Risiko behaftet ist. In dem von mir behandelten Fall wird sogar inzident behauptet, der Beklagte habe sich einer bestimmten Straftat schuldig gemacht. Offenbar ist diese Behauptung der wichtigste Grund für die Entscheidung des Beklagten, Berufung einzulegen; einen solchen Vorwurf will und kann er nicht auf sich sitzen lassen.
Das größte Übel für eine Partei oder im Strafverfahren für einen Angeklagten ist vermutlich das mit Abstand seltenste: die Befangenheit des Gerichts. Durch den grundgesetzlich verbrieften Anspruch auf den gesetzlichen Richter wird dieses Risiko reduziert. Die Zuständigkeit des Richters oder des Richterkollegiums für einen bestimmten Fall muss demnach im Vorfeld feststehen. Die Klage kann nicht bei dem Richter eingereicht werden, den der Kläger gern hätte, sondern nur beim Gericht, und das Gericht bestimmt durch in einem Geschäftsverteilungsplan festgelegte objektive Kriterien, welcher Spruchkörper über die Klage oder im Strafverfahren über die Anklage entscheidet. Mögliches Kriterium: der Anfangsbuchstabe des Nachnamens des Klägers oder im Strafverfahren des Angeklagten.
Wenn die Klage oder im Strafverfahren die Anklage trotzdem einem Richter zugewiesen wird, der zufällig befangen ist oder besser gesagt sein könnte, wird sich dieser Richter im Regelfall für befangen erkläre…
» Vollständiger ArtikelErschienen 17. Oktober 2010 auf http://katzenkoenig.net.
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