Schreiben der Debcon GmbH in Filesharing-Angelegenheiten
Dr. Schnitzer Rechtsanwalts GmbH | 2. Februar 2012 — Anscheinend war die Versteigerung der Filesharing-Fälle, die bisher von der Kanzlei U+C aus Regensburg betreut wurden erfolgrei…
Ende letzten Jahres ging das Thema „Kanzlei verkauft Abmahnforderungen“ durchs Netz: . http://conlegi.de/?p=3051. Inzwischen macht das Inkassounternehmen Debcon GmbH Forderungen aus Abmahnungen der Kanzlei Urmann und Collegen (U+C) geltend. Wie zu erwarten heißt es jetzt, Debcon habe die Forderungen gekauft. Tatsächlich spricht die Gestaltung der Debcon-Schreiben allerdings dagegen. Man bezieht sich ausdrücklich auf die zuvor von U+C vertretene Gläubigerin, so daß ein Gläubigerwechsel gerade nicht stattgefunden hat, sondern lediglich die Bearbeitung von der Anwaltskanzlei auf das Inkassounternehmen überging. Soweit es sich um bestrittene Forderungen handelt, ist dieser Wechsel auf den ersten Blick sinnfrei: Inkassounternehmen dürfen zwar bis zum gerichtlichen Mahnverfahren tätig werden, wenn dagegen aber Widerspruch erhoben wird (was bei bestrittenen Forderungen der Regelfall sein dürfte), geht die Sache wieder zum Anwalt. Auf den zweiten Blick entpuppt sich aber der versteckte Charme dieses Vorgehens: da das Inkassounternehmen nicht an anwaltliches Berufsrecht gebunden ist, schreibt es auch die anwaltlich vertretenen Abgemahnten direkt an. Einem Anwalt wäre das aufgrund des Umgehungsverbots untersagt. Durch die überraschende direkte Post wird ein gewisser Teil der Abgemahnten verunsichert sein und selbst reagieren, statt sich an den eigenen Anwalt zu wenden. Andere werden aus Angst vor einem Schufa-Eintrag zahlen oder zumindest verhandeln. Der entsprechende Hinweis im Inkassoschreiben ist rechtlich unangreifbar formuliert, kann aber bei juristischen Laien den Eindruck erwecken, daß bei Nichtzahlung eingetragen wird, da die Einschränkung „Daten von fälligen und unbestrittenen Forderungen“ oft nicht verstanden oder einfach überlesen wird. Einen unangenehmen Beigeschmack hat die zweite Seite des hier vorliegenden Standardschreibens: in dieser „Zahlungsvereinbarung“ werden als angebliche Vorteile u.a. „keine gerichtlichen Schritte“ und „keine Meldung an die Schufa-Holding“ genannt. Weiter wird im Kleingedruckten unzutreffend behauptet, man habe auf das Abmahnschreiben von U+C nicht reagiert und so beim Leser ein tatsächlich nicht bestehender Handlungsdruck aufgebaut. Tatsächlich kann die Schufa-Meldung wegen einer bestrittenen Forderung nämlich einen einklagbaren Anspruch auf Widerruf der Schufa-Meldung sowie Schadensersatzansprüche auslösen. Angesichts des Debcon-Schreibens sollte – um einen …
» Vollständiger ArtikelErschienen 1. Februar 2012 auf http://conlegi.de.
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PaLAWa | 1. Februar 2012 — Ob es nun eine Folge des Versteigerungsmodells der U+C Rechtsanwaltsgesellschaft ist oder nicht, man weiss es nicht. Jedenfal…
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Breuning & Winkler Rechtsanwälte | 26. Januar 2012 — Im Dezember hatte ich von der Versteigerung von Forderungen durch die Urmann + Collegen berichtet. In diesem Zusammenhang hatte…
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