Von der Verfassung geschütztes Erpressungspotential?

von Ulrich Wackerbarth

Unter dem Titel “Keine Reorganisation ohne die Gesellschafter” wendet sich Madaus in der soeben erschienen ZGR 2011, 749 ff. gegen die zentralen Änderungen durch das soeben beschlossene ESUG. Dieses will bekanntlich künftig auch gegen den Willen der Gesellschafter eine Reorganisation der Schuldnergesellschaft und letztlich einen Ausschluss der Gesellschafter über einen Debt-Equity-Swap im Insolvenzplan ermöglichen.

Um die Einwände von Madaus zu verstehen, halte man sich folgenden einfachen Fall vor Augen. Die X-AG ist überschuldet und befindet sich in der Insolvenz. Sie hat einen sehr günstigen langfristigen Mietvertrag über das Grundstück für ihre Produktionsstätten abgeschlossen. Bei einer Liquidation ebenso wie bei einer übertragenden Sanierung gingen die wirtschaftlichen Vorteile dieses Mietvertrags verloren, weil er eben nur mit dem Rechtsträger besteht; ein neuer Mietvertrag verursachte jährliche Zusatzkosten von 500.000 € gegenüber dem Ist-Zustand.

De lege lata verhält es sich so: Wenn die Gesellschafter keinen Fortsetzungsbeschluss fassen, wird das Unternehmen der Gesellschaft liquidiert oder sanierend übertragen, die 500.000 € jährlich werden dann nicht realisiert, weil der Vertrag eben nur mit der X-AG besteht. Bei einer Fortführung hingegen könnte die Gesellschaft u.U. saniert werden, da die Kosten im Rahmen gehalten werden, der Vertrag mit der X-AG und der wirtschaftliche Vorteil bestehen fort. Also verlangen die Gesellschafter vom Insolvenzverwalter, an dem Sanierungsgewinn “angemessen beteiligt” zu werden, bevor sie den Beschluss fassen. Und das, obwohl unter ihrer Letztkontrolle eine Überschuldung der X-AG eingetreten ist, mit anderen Worten nur noch die Gläubiger mit ihren Forderungen in dem Unternehmen der Gesellschaft investiert sind. Ich halte das Ansinnend der Gesellschafter für eine nicht legitime Erpressung. Die Gesellschafter drohen mit der Zerschlagung, die sie eigentlich doch fürchten sollten, aber wegen der bereits eingetretenen Überschuldung nicht mehr fürchten müssen.

Madaus meint nun, das Insolvenzrecht habe allein vollstreckungsrechtlichen Charakter (aaO 752) und vollstreckungsrechtlich seien den Gläubigern die an den Rechtsträger gebundenen Rechtspositionen nicht zugewiesen, sie seien quasi “unpfändbar” (aaO 757). Und daran dürfe das ESUG auch nichts ändern. Das folge nicht nur aus den Prinzipen des Insolvenzrechts, sondern auch aus dem Verfassungsrecht; insoweit bemängelt er die unzureichende bisherige verfassungsrechtliche Diskussion.

1) Schutz des Eigentums

Immerhin gibt Madaus zunächst zu, dass allein aus Art. 14 GG ein Schutz der Gesellschafter vor den Eingriffen durch das ESUG nicht abgeleitet werden kann. Rein eigentumsrechtliche Überlegungen stünden einem zwangsweise erfolgenden debt-equity-swap nicht entgegen, weil die an den Rechtsträger gebundenen Positionen ja wi…

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Themen: Corporate Blawg , Unternehmen , Kapitalgesellschaft , Vertrag , Mitgliedschaft , Liquidation , Mietvertrag , Sanierung , Insolvenzplan , Debt Equity Swap , Debt Mezzanine Swap , Obstruktionsverbot , Unternehmerische Freiheit
Rechtsgebiet: Insolvenzrecht

Erschienen 24. November 2011 auf http://blog.fernuni-hagen.de/blawg/.

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