Von unechten und reinen Vermögensschäden
am 30.09.2008 von http://decker.eu/serendipity/
Eine Abgrenzung reiner Vermögensschäden von sogenannten „unechten
Vermögensschäden“ ist dem allgemeinen Zivilrecht fremd. Im
Betriebshaftpflichtversicherungsrecht verläuft aber gerade dort eine von
(sekundären) Risikoeinschlüssen und Ausschlüssen verdunkelte Front zwischen
Leistungspflicht und Leistungsfreiheit des Versicherers. Mit einer Entscheidung
vom 17.7.2007 bringt der OGH etwas Licht in dieses Dunkel.
Der klagenden Versicherungsnehmer hatte in dem der Entscheidung 7 Ob 147/07d
zugrunde liegenden Fall den Fliesenboden in einer Supermarktfiliale zu verlegen
und dabei einen falschen Untergrund hergestellt. Wegen dieser fehlerhaften
Werkausführung musste das gesamte Fliesenbett entfernt und erneuert werden.
Hierdurch entstandenen - zusätzlich zu den Herstellungskosten des Werkes -
erhebliche Mehrkosten unter anderem für Ertragsverlust aufgrund der späteren
Eröffnung, frustrierten Werbeaufwand, entgangenen Baukostenzuschuss und
Mietentgang.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Feststellung der Deckungspflicht
ab, weil es sich um einen unechten Vermögensschaden handeln würde, der von der
besonderen Bedingung Nr 0934 nicht gedeckt sei.
Damit hat das Erstgericht die Rechtsfrage aber zweifach unrichtig
beantwortet:
Gerade unechte Vermögensschäden - also solche, die auf
einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind - wären vom
Versicherungsschutz umfasst (7 Ob 1/94).
Um einen unechten Vermögensschaden handelte es sich aber andererseits gerade
nicht: Die mangelhafte Werkleistung selbst ist kein versicherter Sachschaden,
weil keine vorbestehende Sache des Werkbestellers beschädigt oder vernichtet
wird. Die klagsgegenständlichen Mehrkosten waren daher nicht auf einen
versicherten Sachschaden zurückzuführen, sondern stellten reine Vermögensschäden
dar.
Dieses Zwischenergebnis würde normalerweise zur Verneinung der
Versicherungsdeckung führen, da reine Vermögensschäden in der
Betriebshaftpflichtversicherung ausgeschlossen sind, wenn nicht eine
besondere Vereinbarung getroffen wurde. Im vorliegenden Fall wurde mit …
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