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Von Schleusern und Prostituierten

am 17.01.2006 von http://www.strafblog.de

Der 2. Strafsenat des BGH hat am 27.04.2005 ein in der Dezemberausgabe der Zeitschrift KRIMINALISTIK zitiertes Urteil verkündet, welches für den gar nicht so seltenen Strafbestand des Einschleusens von Ausländern (§§ 92, 92a AuslG = §§ 95,96 AufenthG) von erheblicher Bedeutung ist (Az.: 2 StR 457/04)

Danach sind die Einreise und der Aufenthalt von Ausländern mit Touristenvisum auch dann nicht unerlaubt , wenn diese von Beginn an einen anderen Aufenthaltszweck, etwa die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, darunter auch Prostitution, beabsichtigt hatten. Der Angeklagte hatte in mehreren Fällen Frauen aus Russland, Litauen und der Ukraine bei der Wohnungs- und Arbeitssuche und bei der Visaverlängerung unterstützt, von denen er wusste, dass diese mit einem Touristenvisum eingereist waren, tatsächlich aber arbeiten bzw. anschaffen wollten. Laut BGH setzt das sog. Schleuserdelikt eine unerlaubte Einreise bzw. einen unerlaubten Aufenthalt voraus. Die Frauen seien im Besitz formal legaler Einreise- und Aufenthaltsgenehmigungen gewesen. Diese seien nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen wirksam erteilt worden, so dass ihnen im Hinblick auf die angesprochenen Strafvorschriften eine Tatbestandswirkung zukomme. Dies folge aus dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Bei der Auslegung von Straftatbeständen sei ein eindeutiger, objektiver Auslegungsmaßstab erforderlich, der nicht von der zufälligen Beweisbarkeit der Tatumstände im Einzelfall abhängig sein dürfe.

Ich halte es für begrüßenswert, dass der BGH insoweit Klarheit geschaffen und damit eine seit langem in der Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und in der ausländerrechtlichen Literatur streitige Frage entschieden hat.

Autor: RA Rainer Pohlen

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