Von Richter zu Richter: Keine Reduzierung des Bereitschaftsdienstes bei Teilzeit
am 25.04.2007 von http://blog.juracity.de
Das VG Hannover hat sich in seinem Urteil vom 28.02.2007 - 13 A 3683/05 - mit der Frage befaßt, ob und in welchem Umfang in Teilzeit beschäftigte Richter zum Bereitschaftsdienst herangezogen werden können.
Die Klägerin, eine Amtsrichterin in Hameln, begehrte im richterlichen Bereitschaftsdienst nur in dem Umfang eingesetzt werden, wie sich ihre Teilzeitbeschäftigung zur Voarbeitszeit verhält - also hälftig. Aufgrund ihrer Halbtagesstelle wünschte sie jedenfall nur jedes zweite Mal im verhältnis zu Vollzeitrichtern beim Eildienst berücksichtigt zu werden. Ein Beschluß des Präsidiums des Amtsgerichts traf nämlich bezüglich des Einsatzes von Richtern im Eildienst an Wochenenden und Feiertagen keine Differenzierung zwischen in Voll- und Teilzeit beschäftigten Richtern.
Das VG wies die Klage ab. Da das GVG dem beim jeweiligen Gericht gebildeten Präsidium die Führung der Geschäfte nach pflichtgemäßen Ermessen zuweist, könne gerichtlich nur überprüft werden, ob die Geschäftsfürhung willkürlich ist, gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs verstößt oder auf eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit bewirkt. Die Richter waren der Auffassung, daß der Aspekt der Teilzeitbeschäftigung bei der Gestaltung des Eildienstes zwar berücksichtigt werden könne. Die streitbefangene Regelung sei aber jedenfall nicht willkürlich.
Da die Klägerin nur an zwei Wochenenden im Halbjahr eingeteilt werde, sei allenfalls eine vernachlässigbar geringen Beeinträchtigung auszumachen. Inwieweit ein Richter im übrigen tatsächlich während des Bereitschaftsdienstes in Anspruch genommen würde, könne ohnehin nicht durch die Geschäftsverteilung vorab geregelt werden. Die Kammer wies auch darauf hin, daß die Frage der Teilzeit ja auch nicht nur in der von der Klägerin begehrten Weise Berücksichtigung bei der Gestaltung des Eildienstes finden könne: denkbar wäre auch …
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