Von der Modernisierung zum Mieterschutz
Es hat auch in diesem Blog schon einmal kritische Stimmen gegeben, als ich aus der vorliegenden Rechtsprechung des BGH hergeleitet
habe, dass Mieterschutz nur in den Fällen stattfindet, in denen das Gesetz ausdrücklich eine solche Anordnung trifft. Dies ist
eindeutig bei Mieterhöhungen und Kündigungen der Fall, wie sich ausdrücklich aus § 549 Abs. 2 BGB ergibt.
Wer dies immer noch – mit der herrschenden Meinung (AG Dortmund v. 13.1.2009 - 425 C 8864/08, WuM 2009, 120 m.w.N.; a.A.
Palandt/Weidenkaff, 70. Aufl., § 559b BGB Rz. 6)- bezweifelt, sollte mit Spannung die Entscheidungsgründe zum Urteil vom 2. März 2011
– VIII ZR 164/10 erwarten. Aus der Presseerklärung geht jedenfalls hervor, dass der BGH für die Zulässigkeit der Mieterhöhung, die
gemäß § 559 Abs. 1 BGB nach einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung vorgenommen wird, obwohl ihr keine Ankündigung nach § 554
Abs. 3 BGB vorausgegangen ist, darauf abstellt, dass die Ankündigungspflicht es dem Mieter ermöglichen soll, sich auf die zu
erwartenden Baumaßnahmen in seiner Wohnung einzustellen und ggf. sein Sonderkündigungsrecht auszuüben. Zweck der Ankündigungspflicht
ist hingegen nicht die Einschränkung der Befugnis des Vermieters, die Kosten einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung nach §
559 Abs. 1 BGB auf den Mieter umzulegen.
Dies wird letztlich aus § 559b Abs. 2 S. 2 BGB deutlich. Dieser wurde bisher – aus dem Blickwinkel des Mieterschutzes - so
interpretiert, dass er nur in diesem Fall eine Mieterhöhung (allerdings mit verlängerter Frist) zulässt. Richtigerweise ist daraus zu
entnehmen, die Vorschrift einen Ausnahmefall regelt und daher eine Mieterhöhung ohne Ankündigung nicht verbiet…
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