Von Lissabon zum Rubikon

“Das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon ist mit Grundgesetz vereinbar, nur das deutsche Begleitgesetz ist verfassungswidrig, soweit den Gesetzgebungsorganen keine hinreichenden Beteiligungsrechte eingeräumt wurden.”

So oder ähnlich dürften gleich überall die Meldungen über das Urteil des Bundesverfassungsgerichts lauten. Ein genauerer Blick zeigt jedoch etwas anderes: Das deutsche Grundgesetz steht einer weiteren europäischen Integration entgegen. Selbst der Vertrag von Lissabon ist nur mit noch mit strikten innerdeutschen Kompesationsmaßnahmen gerade noch verfassungsgemäß. Und dem Bundesverfassungsgericht reicht auch nicht der sonst übliche Auftrag an den bundesdeutschen Gesetzgeber, die Auflagen des Bundesverfassungsgericht binnen einer bestimmten Frist umzusetzen – Karlsruhe hat – mit den Stimmen aller an der Entscheidung beteiligter Verfassungsrichter – dem Bund verboten, die Ratifikationsurkunde zum Vertrag von Lissabon zu hinterlegen, bevor nicht alle Auflagen des Bundesverfassungsgerichts erfüllt sind. Noch größer kann das Stopp-Schild nicht mehr sein. Man könnte auch sagen: Das Bundesverfassungsgericht hat den Vertrag von Lissabon – aus Gründen der Staatsräson? – zwar noch mit starken Auflagen passieren lassen, aber gleichzeitig eine strikte Grenze gesetzt. Lissabon ist der europäische Rubikon – weiter geht es nicht mehr, ohne den Boden des deutschen Grundgesetz zu verlassen.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute entschieden, dass das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dagegen verstößt das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union insoweit gegen Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 GG, als Bundestag und Bundesrat im Rahmen von europäischen Rechtssetzungs- und Vertragsänderungsverfahren keine hinreichenden Beteiligungsrechte eingeräumt wurden. Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag von Lissabon darf solange nicht hinterlegt werden, wie die von Verfassungs wegen erforderliche gesetzliche Ausgestaltung der parlamentarischen Beteiligungsrechte nicht in Kraft getreten ist. Die Entscheidung ist im Ergebnis einstimmig, hinsichtlich der Gründe mit 7:1 Stimmen ergangen.

Die Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

Vor dem Bundesverfassungsgericht waren sowohl Verfassungsbeschwerden anhängig, die sich gegen

das deutsche Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007, das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes sowie das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union

richteten, wie auch Anträge im Organstreitverfahren gegen diese Gesetze. Die Beschwerdeführer und die Antragsteller im Organstreitverfahren wenden sich gegen die Ratifikation des Vertrags von Lis…

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Themen: Bundesverfassungsgericht , Bundestag , IM Brennpunkt , Bund , Vertrag , Lissabon , Rubikon , Eu-vertrag

Erschienen 30. Juni 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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