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Von Gefangenenbefreiung bis zum Raub mit Waffen

am 11.07.2006 von http://www.strafblog.de

Ein recht turbulenter Arbeitstag liegt noch lange nicht hinter mir, aber ich nutze eine kleine Pause, um Berichtenswertes zu berichten. Heute morgen ging es vor dem Landgericht um eine Gefangenenbefreiung. Ein wegen Mordes verurteilter Mann hat einen begleiteten Ausgang zur Flucht genutzt, ein Familienangehöriger soll ihn dabei unterstützt und das Fluchtfahrzeug besorgt haben. Den verteidige ich jetzt im Berufungsverfahren, nachdem er erstinstanzlich in einem recht spannenden Indizienprozess mit anderer Verteidigung verurteilt worden ist. Heute lief es schon einmal ganz gut für den Mandanten, wir konnten nach meinem Eindruck einiges von dem, was zu den Säulen der erstinstanzlichen Urteilsbegründung gehörte, zumindest deutlich relativieren. Nächste Woche geht es weiter in dieser Sache.

Am frühen Nachmittag ging´s dann rüber in die JVA zu einem Mandanten, mit dem ich ein Gutachten zur Schuldfähigkeit besprochen habe. Der Gutachter hat ihm eine Schuldunfähigkeit zu allen Tatzeitpunkten wegen einer schizophrenen Psychose zugebilligt, immerhin geht es in dem Casus um räuberischen Diebstahl, Diebstahl mit Körperverletzung und diverse Btm-Delikte. Solche Gespräche sind aufgrund des psychischen Zustandes des Mandanten nicht immer leicht zu führen und außerdem müssen ja auch die möglichen Konsequenzen des Gutachtens bedacht werden: Unterbringungsbefehl statt Haftbefehl, Abgabe der beim Schöffengericht angeklagten Sache an das Landgericht, Antragsverfahren statt Anklage, mögliche Unterbringung in der Psychiatrie auf unbestimmte Dauer. Das kann aber auch eine Chance für den Mandanten bedeuten, immerhin ist er - woran ich keinen Zweifel habe - ernsthaft psychisch krank und braucht Hilfe, um das Leben wieder in den Griff zu bekommen. Aus diesem Grunde hatte ich auch den Gutachtenantrag gestellt.

Danach Mandantengespräch in der Kanzlei. Es geht um die Vorbereitung einer Gesprächs mit der Jugendgerichtshilfe (JGH). Dem Mandanten wird ein Raub mit Waffen vorgeworfen, zur Tatzeit war er 20 Jahre und 9 Monate alt. 5 Jahre ist die gesetzliche Mindeststrafe nach Erwachsenenrecht im Normalfall, nach Jugendrecht sieht das ganz anders aus. Da steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund, der normale Strafrahmen des Erwachsenenrechts gilt nicht. Bei Tätern, die zur Tatzeit zwischen 18 und 21 Jahre alt waren, kann fakultativ Jugend- oder Erwachsenenrecht angewandt werden, je nachdem, ob Reifeverzögerungen festgestellt werden können oder sich die Tat als eine typische Jugendverfehlung darstellt. In bedeutenden Verfahren - um ein solches handelt es sich hier - pflege ich die Termine bei der JGH immer gemeinsam mit dem Mandanten sorgfältig vorzubereiten, damit die für die Stellungnahme der Jugendgerichtshelfer wichtigen Aspekte auch tatsächlich zum Tragen kommen. Die familiären Verhältnisse müssen erörtert werden, Krankheiten, Entwicklungsstörungen im Kindergarten und in der Schule, etwaige Heimaufenthalte, schulische Defizite, Sitzenbleiben, Schulverweise, berufliche Ausbildung, Verhältnis zu Geschwistern und Eltern, Trennung der Eltern, Fähigkeit zu eigenständigen Lebensbewältigung, finanzielle Engpässe und manches mehr. Je näher der Heranwachsende zur Tatzeit vor dem 21. Geburtstag stand, umso mehr Anhaltspunkte müssen herausgearbeitet werden, um dennoch die Anwendung von Jugendrecht zu begründen. Vorliegend bin ich ganz optimistisch, dass es zur Anwendung von Jugendrecht kommen wird und dann doch noch eine bewährungsfähige Strafe dabei herauskommt.

Dazwischen liegen zahlreiche Telefonate, andere, kleinere Besprechungen, ein kurzes Mittagessen in der Gerichtskantine, Aktenarbeit, diverse Diktate und auch noch ein paar Blogbeiträge.

Nachher gehe ich noch mit Olli Maier und Viktoria Nagel joggen, habe ich dringend nötig, um mal wieder was für die Gesundheit zu tun. Die ist in den letzten Wochen und Monaten irgendwie zu kurz gekommen, was auch ein Blick auf die Waage zeigt.

Autor: RA Rainer Pohlen

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