Von der Strafbarkeit arbeitsunwilliger Rechtspfleger
am 06.03.2006 von strafblog
Wer sein Geld als Rechtspfleger im Bereich der Strafvollstreckung verdient, sollte auch bei großem Dienstfrust nur in dosierter Form Arbeitsverweigerung betreiben. Zu diesem Rat sehe ich mich aufgrund eines Urteils des Oberlandesgerichts Koblenz vom 02.02.2005 (NStZ, Heft 03/2006, S. 77) veranlasst, wenn nicht sogar verpflichtet. Das OLG hat nämlich festgestellt, dass sich ein Rechtspfleger, der vorsätzlich Diensthandlungen im Strafvollstreckungswesen unterlässt, wegen Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) strafbar machen kann.
Zum Fall:
Der Angeklagte war bei der Staatsanwaltschaft als Rechtspfleger tätig und dort zur Bearbeitung von Strafvollstreckungssachen tätig. Nachdem er zunächst jahrelang gute Arbeit geleistet hatte, verschlechterte sich seine Arbeitsmoral. Er traf die erforderlichen Entscheidungen nicht zügig genug und versäumte Fristen. Dies veranlasste seinen Vorgesetzten dazu, ihn dienstlich wie folgt zu beurteilen: Seine Entschlusskraft entspricht nicht immer den Anforderungen, da er zunehmend zuviel Zeit auf Einzelentscheidungen verwendet, die auch unter schwierigen Umständen zügiger und rationeller zu treffen wären.
Von dieser Beurteilung gekränkt, ging besagter Rechtspfleger von seiner damals lediglich schlechten Arbeitsmoral zu völliger Leistungsverweigerung über. Er überzog sein Arbeitszeitkonto, boykottierte eine EDV-Schulung und nutzte die ihm zugewiesene Unterstützung durch einen weiteren Rechtspfleger nicht. Zudem traf er in 16 festgestellten Fällen die zur Förderung der Strafvollstreckung gebotenen Verfügungen und Maßnahmen nicht. Dadurch wurde die Vollstreckung von neun Geld- bzw. Freiheitsstrafen erheblich verzögert und trotz erneuter Straffälligkeit von Bewährungstätern mussten Straferlasse erfolgen, weil der Bewährungswiderruf nicht rechtzeitig beantragt worden war (was den Rechtspfleger aus Sicht des Veruteilten nicht gerade unsympathisch macht).
Der Rechtspfleger wurde daraufhin sowohl in erster als auch in zweiter Instanz wegen versuchter bzw. vollendeter Strafvereitelung im Amt zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.
Das OLG Koblenz hat die Verurteilung aufgehoben. Grund hierfür war allerdings lediglich, dass die Urteilsfeststellungen des Berufungsgerichts für den getroffenen Schuldspruch nicht ausreichend gewesen seien. Die Feststellung eines objektiv pflichtwidrigen Unterlassens reiche zur Begründung einer vorsätzlichen Strafvereitelung nicht aus. Vielmehr müsse die unterlassene Handlung zumutbar gewesen sein. Arbeit, die über die Leistungsfähigkeit hinausgehe, könne nicht verlangt werden. Maßgeblich sei das Verhältnis zwischen Arbeitsanfall und nicht bearbeitetem Aktenbestand. Hierzu treffe das Urteil aber keine ausreichenden Feststellungen.
Die Verurteilung eines Rechtspflegers wegen Strafvereitelung im Amt (§ 258 a StGB) sei im Übrigen jedoch nicht im Hinblick auf § 339 StGB (Rechtsbeugung) ausgeschlossen. Der Rechtsbeugetatbestand greife bei einem Rechtspfleger gerade nicht, da dieser nicht dem in § 339 StGB aufgezählten Personenkreis angehöre. Letzteres trifft unzweifelhaft zu.
Fazit: Arbeitsunwillige Rechtspfleger tun gut daran, sich im Bedarfsfall auf exorbitante Arbeitsbelastung zuberufen.
Autorin: Ass. iur. Viktoria Nagel
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