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Von der Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit

am 25.07.2008 von http://www.strafprozess.ch

Immer wieder bemühen die Straf- und Strafverfolgungsbehörden die Weisheit, es gehe ihnen um die Erforschung der materiellen Wahrheit. Abgesehen davon, dass die materielle Wahrheit eine eher fragwürdige gedankliche Figur ist, welche inquisitorische Züge trägt, sind die Behörden dann aber relativ unzimperlich, wenn es darum geht, Beweisanträge abzuweisen, deren Gutheissung mit erheblichem Aufwand verbunden wäre. Zu diesem Zweck wird dann jeweils die noch fragwürdigere Figur der antizipierten Beweiswürdigung bemüht.
In einem heute online gestellten Urteil hat das Bundesgericht den kantonalen Behörden in ungewöhnlich scharfer Weise vorgeworfen,sie hätten sich in willkürlicher Weise über die Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit hinweg gesetzt (BGer 6B_219/2008 vom 14.07.2008). Die Behörden, die immerhin ein Tötungsdelikt zu untersuchen hatten, interessierten sich offenbar nicht intensiv genug für den Tatablauf. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, grundlegende Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Die Befragung eines Augenzeugen sei nicht mehr sinnvoll:
Das Obergericht hat dazu erwogen, die Aussage von D. sei nicht verwertbar, da dieser nie als Zeuge befragt worden sei. Es sei nicht seine Sache dies nachzuholen, auf Grund der Konzeption der Strafprozessordnung sollten die Gerichte keine grundlegenden Untersuchungshandlungen vornehmen müssen, da bereits vom Verhöramt eine umfassende tatsächliche und rechtliche Würdigung gefordert werde. Bei der den Gerichten zustehenden Möglichkeit, selber Beweise zu erheben, habe der Gesetzgeber an Beweishandlungen gedacht, die sich erstmals in diesem Verfahrensstadium aufdrängten. Im jetzigen Verfahrensstadium erscheine eine Rückweisung der Untersuchung wegen des Zeitablaufs von rund 2 ½ Jahren nicht mehr sinnvoll (E. 2.4).
Dieses Verständnis vom Strafprozessrecht goutierten weder der Beschwerdeführer noch das Bundesgericht, welches gegenüber der Vorinstanz und den …

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