Von Calcium, Zink und Lebenden Joghurtkulturen: Unternehmen sollten ihre Abwehrkräfte stärken

Gesundheitsbezogene Aussagen sind zu einem wichtigen Faktor in der Lebensmittel-Vermarktung geworden. Der Vormarsch von Nahrungsergänzungsmitteln und Functional Food verstärkt diesen Trend. Doch halten die Produkte auch, was sie versprechen? Oder führen sie den Verbraucher in die Irre? Die EU Kommission hat rund 4.600 Claims auf ihre Belastbarkeit geprüft. Jetzt hat sie eine erste Liste zulässiger gesundheitsbezogener Aussagen veröffentlicht: 222 Claims wurden genehmigt.

Grundlage der Positivliste ist die Verordnung Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel. Die so genannte Health Claims Verordnung verfolgt im Wesentlichen zwei Ziele: Eine bessere Information der Verbraucher über die Zusammensetzung von Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen sowie mehr Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen durch einheitliche Regelungen in der Europäischen Union.

Inhaltlich geht es dem europäischen Gesetzgeber dabei vor allem um Folgendes: Nährwert- und gesundheitsbezogene Werbeaussagen über Lebensmittel sollen wissenschaftlich fundiert und belegbar sein. Ob das der Fall ist, hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in den vergangenen Jahren für eine Vielzahl von Claims geprüft. Vorläufiger Endpunkt dieses – im Detail nicht unumstrittenen – Prozesses: Die am 16. Mai 2012 von der EU Kommission genehmigte und am 25. Mai 2012 veröffentlichte Positivliste.

John Dalli, EU-Kommissar für Gesundheit und Verbraucherpolitik, bezeichnete die Entscheidung der Kommission als

„Krönung jahrelanger Arbeit und eine wichtige Etappe in der Regelung von Gesundheitsangaben auf Lebensmitteln. […] Nicht wissenschaftlich begründete Angaben müssen nach einer kurzen Übergangsfrist vom Markt genommen werden.“

Diese Übergangsfrist läuft bis zum 14. Dezember 2012. Ab dann gilt die Positivliste. Angaben, die dort nicht enthalten sind, werden unzulässig.

Die von der EU Kommission in Form einer Verordnung (Nr. 432/2012) beschlossene Liste enthält 222 zulässige gesundheitsbezogene Angaben und die Bedingungen für ihre Verwendung. So darf etwa mit der Angabe „Calcium wird für die Erhaltung normaler Zähne benötigt” geworben werden. Dies allerdings nur dann, wenn das betreffende Lebensmittel die Mindestanforderungen an eine Calciumquelle gemäß der im Anhang zu der Health Claims Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe…

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Themen: Gewerblicher Rechtsschutz , Health , Kommissar , Health Claims , Calcium , Efsa , Lebensmittelrecht , Gesundheitsbezogene Angaben , John Dalli , Europäische Union & Eu-recht , Konsumgüter
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 31. Mai 2012 auf http://www.cmshs-bloggt.de.

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