Kündigungsschutz für den Geschäftsführer einer GmbH
SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte | 31. Mai 2010 — Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hatte am 10.05.2010 die Frage zu beantworten, ob zugunsten des Geschäftsf …
Das Bundesgericht hatte den Charkter einer sitzungspolizeilichen Ordnungsbusse zu prüfen und kommt zu Ergebnis, es handle sich um eine disziplinarrechtliche Massnahme ohne Strafcharakter. Der Entscheid wird in der amtlichen Sammlung publiziert (BGE 6B_962/2008 vom 18.06.2009).
Der Sachverhalt ist sehr aussergewöhnlich. Der Beschwerdeführer sollte von einem Staatsanwalt einvernommen werden und wurde vorschriftsgemäss auf sein Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführer hat darauf geäussert, er mache davon Gebrauch und wollte gehen. Der Staatsanwalt – ein wahrer Profi – bestand hingegen darauf, seine Fragen einzeln zu stellen. Er forderte den Beschwerdeführer zum Bleiben und zum Anhören seiner Fragen auf. Der Beschwerdeführer warf dem Staatsanwalt Urteilsunfähigkeit vor und verliess den Raum. Dies liess der Staatsanwalt freilich nicht auf sich sitzen. Er orientierte den Beschwerdeführer schriftlich darüber, dass er den Beschwerdeführer für sein “Betragen anlässlich der Einvernahme” mit einer Ordnungsbusse zu belegen gedenke, weshalb er ihm vorab das rechtliche Gehör gewähre. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit einer Busse von CHF 300.00 belegt, welche dieser wiederum nicht akzeptierte. Seine Rechtsmittel blieben allerdings erfolglos. Er machte geltend, die Busse habe strafrechtlichen Charakter, womit er gestützt auf Art. 6 EMRK Anspruch auf richterliche Beurteilung habe. Das Bundesgericht ist gestützt auf die “Engel-Kriterien” anderer Meinung (Urteil in Sachen Öztürk gegen Bundesrepublik Deutschland vom 21. Februar 1984, Ziff. 50, in: EuGRZ 1985 S. 62). Massgeblich sind nach dieser Judikatur erstens die Zuordnung der Vorschrift im nationalen Recht, zweitens die Natur des Vergehens sowie drittens die Art und Schwere der Sanktion:
Zusammenfassend handelt es sich vorliegend um eine Disziplinarrechtsausnahme zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Solche Bussen gelten nach der Strassburger Praxis nicht als strafrechtlich im Sinne von Art. 6 EMRK (RIKLIN, a.a.O.; ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Auflage, Bern 1999, S. 153). Bereits die Europäische Menschenrechtskommission erklärte Art. 6 EMRK nicht anwendbar bei vom Bundesgericht ausgesprochenen Disziplinarbussen gemäss Art. 31 aOG, einer Bestimmung, die dem heutigen Art. 33 Abs. 1 BGG entspricht (oben E. 2.2.3; vgl. die Nachweise in BGE 121 I 379 E. 3c/aa S. 382). Ebenso dient § 2 lit. c des Gesetzes betreffend die Ordnungsstrafen im zu beurteilenden Zusammenhang dem geordneten Geschäftsgang der Behörden und stellt eine reine Disziplinarmassnahme dar. Das Bundesgericht hat in einer eine Zürcher Beamtin betreffenden Sache bereits entschieden, dass eine Busse von 300 Franken gemäss § 4 dieses Gesetzes keine strafrechtliche Anklage beinhaltet (BGE 121 I 379). Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf die Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen (E. 2.3).
Da bleibt zu hoffen, dass der Entscheid dem EGMR vorgelegt wird.
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Erschienen 7. Juli 2009 auf http://strafprozess.ch.
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