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Von anwaltlicher Terminsnot und richterlicher Befangenheit

am 20.04.2006 von strafblog

In der aktuellen NStZ-RR (04/2006, 99) findet sich ein Verweis auf zwei Beschlüsse des OLG Nürnberg, der insbesondere für Kollegen mit gedrängtem Terminkalender von Interesse sein dürfte.

Danach steht einem Verteidiger zwar nicht das Recht auf vorherige Terminabsprache zu, dennoch wird das Recht des Angeklagten auf freie Wahl seines Verteidigers verletzt, wenn Letzterer die Termine wegen anderer Verteidigungen nicht wahrnehmen kann, ohne vorher auf die Terminsanberaumung Einfluss nehmen zu können (OLG Nürnberg, Beschluss vom 05.04.2005 – 1 Ws361/06).

Außerdem kann die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags ohne sachlichen Grund die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn der Richter ursprünglich beabsichtigt hatte, ohne Hauptverhandlung durch Beschluss zu entscheiden, dann aber doch eine Hauptverhandlung anberaumt, ohne den Terminsverlegungsantrag des Verteidigers zu berücksichtigen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.06.2004 – 1 Ss (B) 174/04).

Autorin: RAin Viktoria Nagel

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